Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

2D_47/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ requested tax relief for the 2003 and 2004 years. After the Solothurn Finance Department refused and the cantonal tax court rejected the appeal regarding cantonal taxes while not entering on the federal tax part, she filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the filing contained no specific constitutional grievance and failed to meet the requirements of Art. 42 and Art. 116 BGG. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108 BGG and imposed a reduced court fee of CHF 300 on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: ungenügende Begründung und fehlende Verfassungsrüge führen zum Nichteintreten. Die Eingabe muss in gedrängter Form darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt eine ausdrückliche, sachbezogene Rüge eines verfassungsmässigen Rechts, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (consid. 2.1 f.). Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage bei der Gebührenbemessung (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_47/2007 /leb

Urteil vom 15. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Paul Bühler,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn,
Rathaus, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Erlass der Staatssteuer 2003 und 2004,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 3. Mai 2005 ersuchte X.________ um Erlass der Staatssteuern und der direkten Bundessteuer der Jahre 2003 und 2004, insgesamt einen Betrag von knapp 1'500 Franken ausmachend. Den abschlägigen Entscheid des Finanzdepartements des Kantons Solothurn focht X.________ erfolglos beim Kantonalen Steuergericht Solothurn an: Betreffend der Staatssteuern wies dieses die Beschwerde ab und betreffend die direkte Bundessteuer trat es nicht darauf ein (Urteil vom 19. März 2007).
2.
Am 13. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn aufzuheben und das Steuererlassgesuch "zu bestätigen".
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (vgl. Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Überprüfung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraussetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen darüber, inwiefern der angefochtene Entscheid Verfassungsrecht verletzen könnte. Die Beschwerdeführerin hält sich bloss in allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der Vorinstanz auf, ohne die Verfassung auch nur mit einem Wort anzurufen. Mithin fehlt der subsidiären Verfassungsbeschwerde die erforderliche Verfassungsrüge und mithin eine rechtsgenügliche Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei im Rahmen der Festsetzung der Gerichtsgebühr ihrer offenbar schwierigen finanziellen Situation Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

tax reliefconstitutional complaintinadmissibilityreasoned pleadingconstitutional grievancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint met the admissibility requirements, in particular the duty to state specific constitutional grievances.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint contained no substantiated allegation of a violation of constitutional rights and therefore did not satisfy the pleading requirements.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint may challenge only constitutional rights and requires an express constitutional grievance. The filing merely criticized the decision in general terms without identifying any constitutional violation. The Federal Court therefore could not enter into the merits and decided in simplified procedure without calling for submissions.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court fee, reduced in view of her apparent difficult financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case. Under the applicable provisions, the losing party is charged with costs, but the fee may be moderated according to financial circumstances.

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