Late tax appeal inadmissible; new request barred

2D_39/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.11.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the taxpayer's submission was inadmissible. He did not dispute that the cantonal remedies were late, but before the Supreme Court he relied on an allegedly unanswered objection of 21 November 2007 against tax bills, which had not been part of the cantonal proceedings. This amounted to a new request and a shift of the subject matter, prohibited in federal proceedings. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 99 BGG; new facts and new requests in appeal proceedings before the Federal Supreme Court; a submission that introduces a previously unraised objection and seeks its treatment for the first time constitutes an inadmissible new request and a change of the subject matter of dispute. Under Art. 99 Abs. 1 and 2 BGG, such submissions are barred unless the lower-court decision itself gives rise to them. Costs follow the outcome under Art. 65 and Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_39/2009

Urteil vom 5. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 1996-2005 und direkte Bundessteuer 1997-2005 (Nachsteuern und Busse),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 20. April 2009.

Erwägungen:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ (Beschwerdeführer) richtet sich gegen den Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 20. April 2009 betreffend die Staatssteuern 1996-2005 und die direkte Bundessteuer 1997-2005 (Nachsteuern). Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. August 2007 ergingen die Nachsteuerveranlagungen und Bussenverfügungen wegen Steuerhinterziehung für die entsprechenden Steuerperioden. Am 2. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Januar 2008 trat das Steueramt des Kantons Solothurn auf die Einsprache nicht ein, weil diese verspätet war. Der Beschwerdeführer gelangte an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses trat auf Beschwerde und Rekurs nicht ein, weil die am 21. Juli 2008 eingereichten Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008 verspätet seien und der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Hinderungsgrund für die Fristversäumnis nicht nachgewiesen habe. Mit der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, er habe am 21. November 2007 Einsprache gegen die Steuerforderungen erhoben, die nie behandelt worden sei.

Das Kantonale Steueramt Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn verzichtete auf eine Vernehmlassung.

2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist lediglich subsidiär (Art. 113 BGG) und kommt hier nicht zum Zug.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit der vorliegenden Beschwerde nicht, dass er Rekurs und Beschwerde bei der kantonalen Instanz verspätet eingereicht hat. Er stellt auch nicht in Abrede, dass bereits die Einsprache vom 2. Dezember gegen die Nachsteuerveranlagungen vom 24. August 2007 verspätet war. Er macht aber geltend, er habe am 21. November 2007 "unter Einhaltung der 30-tägigen Rekursfrist Einsprache gegen die Steuerforderung erhoben, welche nie behandelt (worden sei)". Diese Einsprache sei rechtzeitig erfolgt.
In der Tat findet sich in den vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokumenten ein als Einsprache bezeichnetes Schriftstück mit Datum vom 21. November 2007, worin der Beschwerdeführer gegen die Nachsteuerrechnungen der Gemeinde vom 23. Oktober 2007 Einsprache erklärte.

2.2 Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neu sind Tatsachen, die der Vorinstanz noch nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt gegeben worden waren. Ob ein Begehren neu ist, beurteilt sich danach, was bei der Vorinstanz beantragt wurde. Kein neues Rechtsbegehren liegt in der Einschränkung eines Begehrens. Ein neues Begehren liegt jedoch vor, wenn mehr oder wenn etwas anderes als bei der Vorinstanz verlangt wird oder wenn das Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes liegt (vgl. Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 58 ff. zu Art. 99 BGG). Bei der Vorinstanz erwähnte der Beschwerdeführer die angeblich unbehandelt gebliebene Einsprache vom 21. November 2007 gegen die Nachsteuerrechnungen vom 23. Oktober 2007 nicht. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren vielmehr die Nachsteuerveranlagungen und Bussenverfügungen vom 24. August 2007.

Wenn daher der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, seine Einsprache vom 21. November 2007 sei unbehandelt geblieben, und sinngemäss deren Behandlung verlangt, so liegt darin ein neues Begehren und ein Austausch des Streitgegenstandes. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Abgesehen davon kann grundsätzlich nur gegen Steuerveranlagungen, nicht aber gegen Steuerrechnungen Einsprache erhoben werden (bzw. gegen letztere höchstens, soweit die in Rechnung gestellten Beträge nicht mit der Veranlagung übereinstimmen) und ist weder dargetan worden noch ersichtlich, inwiefern die im Nachgang zu den Steuerrechnungen angeblich erhobenen Einwände nicht ebenfalls verspätet gewesen wären.

3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann

Schlagwörter

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