Late appeal filing does not justify reinstatement of time limit

2D_30/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung24.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Cantonal Aargau authorities' refusal to reinstate the appeal deadline after his challenge to the revocation of his settlement permit was filed one day late because of a law office mistake. The Federal Supreme Court treated the matter as a public law appeal, not as a barred expulsion case, but found the appeal manifestly unfounded. Reinstatement is available only for excusable impediments; counsel’s error or staff overload does not qualify. The constitutional complaints and the request for suspensive effect were rejected, and court costs were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c ch. 4 BGG; Art. 109 BGG; Art. 29 al. 1 et 2 Cst.; Art. 13 Pacte ONU II; restitution d'un délai de recours: elle suppose un empêchement non fautif; l'erreur du mandataire, respectivement de ses auxiliaires, n'est pas un motif de restitution. Le droit d'être entendu n'implique pas l'examen au fond d'un recours tardif, et l'interdiction du formalisme excessif ne commande pas une dérogation aux délais légaux lorsque la loi subordonne expressément la restitution à l'absence de faute. L'art. 13 Pacte ONU II garantit une décision légale et un contrôle par l'autorité compétente, mais non la dispense du respect des délais de recours (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_30/2010

Urteil vom 24. Juni 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch),

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 11. Juni 2010.

Erwägungen:

1.
Am 15. September 2009 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________. Eine hiegegen erhobene Einsprache wies das Migrationsamt am 6. Mai 2010 ab. Der Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter von X.________ am 7. Mai 2010 zugestellt.
Am 8. Juni 2010 (Postaufgabe) liess X.________ durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Rekursgericht im Ausländerrecht erheben. Dabei wurde ausgeführt, aufgrund eines Versehens der Anwaltskanzlei sei die Beschwerde einen Tag zu spät der Post übergeben worden; es werde um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.
Mit Urteil vom 11. Juni 2010 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

2.
X.________ hat mit Eingabe vom 17. Juni 2010 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Diese ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, da es um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht, wofür keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 lit. c BGG greift. Namentlich handelt es sich beim Widerruf einer Bewilligung nicht um eine Ausweisung oder Wegweisung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziffer 4 BGG wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Die Beschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden kann.
Die Rechtsmittelfristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Wie das Rekursgericht unter Bezugnahme auf das massgebende aargauische Prozessrecht ausführt, wäre eine Fristwiederherstellung möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde vorläge. Das aber ist nicht der Fall, weil die nicht fristgerechte Einreichung der Beschwerde zugestandenermassen auf einem Kanzleifehler beziehungsweise auf einer Arbeitsüberlastung des Sekretariats des Rechtsvertreters beruht. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ausweisung gemäss Art. 13 UNO-Pakt II vorbringt, ändert hieran nichts. Es handelt sich nicht um eine unnötige Formstrenge, wenn das Gesetz eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldetem Hindernis ermöglicht. Das Gesetz muss auch nicht danach unterscheiden, ob der Fehler dem Rechtssuchenden oder seinem Vertreter beziehungsweise dessen Hilfspersonen zuzurechnen ist (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet sodann nicht, dass ein Gericht eine Beschwerde materiell prüft, die unter Nichteinhaltung der Rechtsmittelfristen erhoben wurde. Art. 13 UNO-Pakt II verlangt lediglich, dass eine Ausweisung aufgrund einer rechtmässig ergangenen Entscheidung erfolgen muss und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde nachprüfen zu lassen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Rechte ungeachtet der Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu gewähren wären.
Angesichts dieses Ausgangs erübrigt sich die Behandlung des für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuches um aufschiebende Wirkung.

3.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt Kanton Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass

Schlagwörter

residence permitdeadline restorationlate filinglegal formalismright to be heardICCPRcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late-filed cantonal appeal period should be reinstated

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was denied because the late filing resulted from a law office error or staff overload, which is not an excusable impediment.

Extrahierte Begründung

Time limits serve orderly administration of justice; reinstatement is available only for an unexcused inability to act in time. The failure was attributable to counsel or his staff, not to an unavoidable hindrance.

Kernrechtsfrage

Whether the matter fell outside federal public law appeal jurisdiction because it concerned removal/expulsion

Extrahierter Entscheid

The case was treated as a public law appeal because it concerned revocation of a settlement permit, not an expulsion or removal within the statutory exception.

Extrahierte Begründung

Revocation of a permit is not an expulsion or removal under Art. 83 lit. c ch. 4 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether constitutional objections required substantive review despite the missed deadline

Extrahierter Entscheid

No substantive review was required; the hearing right and protection against excessive formalism do not oblige a court to hear an untimely appeal.

Extrahierte Begründung

Procedural guarantees do not override statutory appeal deadlines, and Art. 13 ICCPR only requires a lawful decision and access to review within the procedural framework.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect had to be addressed

Extrahierter Entscheid

The request became moot after dismissal of the appeal.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was rejected as unfounded, no separate provisional relief remained to decide.

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