Non-entry for insufficiently reasoned challenge to diploma failure

2D_29/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung02.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a challenge against the failed repetition of a diploma thesis and presentation. Because ordinary public-law appeal is excluded for examination results, the filing was treated as a subsidiary constitutional complaint. The appellant, however, did not substantiate any constitutional violation, especially arbitrariness, but only made general allegations without addressing the department’s reasoning. The court therefore declined to enter into the complaint in simplified proceedings and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. t BGG; Art. 113 ff., 116, 106 Abs. 2, 42 Abs. 2 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint against examination results: the ordinary public-law appeal is inadmissible for decisions on examination and other aptitude assessments. In the subsidiary constitutional complaint, the Federal Supreme Court examines fundamental-rights violations only if they are expressly raised and duly substantiated; mere general criticism or unparticularized allegations do not satisfy the duty of reasoning. If the complaint manifestly lacks sufficient reasoning, the court does not enter into the matter in simplified proceedings and costs are imposed on the unsuccessful appellant pursuant to Art. 65 and 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_29/2007 /ble

Urteil vom 2. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, Postfach, 7004 Chur,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17,
7000 Chur.

Gegenstand
Nichtbestehen der Diplomprüfung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden, vom 17. Januar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 5. September 2006 teilte das Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, X.________ mit, dass seine erbrachten Leistungen bei der Repetition der Diplomarbeit sowie der anschliessenden Präsentation (Diplomarbeit schriftlich und mündlich je Note 3.0) nicht genügten und ihm daher das eidgenössische Diplom nicht ausgehändigt werden könne. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden wies die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde am 17. Januar 2007 ab.
Entsprechend der im Departementsentscheid aufgeführten Rechtsmittelbelehrung reichte X.________ am 19. Februar 2007 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich gegen die Verfügung einer kantonalen Instanz richtende Beschwerde gestützt auf Art. 8 VwVG dem Schweizerischen Bundesgericht übermittelt, da es mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 33 lit. i VGG) zu deren Behandlung nicht zuständig sei.
Das Bundesgericht hat sich am 19. April 2007 zur Behandlung der Beschwerde vom 19. Februar 2007 zuständig erklärt. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, unzulässig ist (vgl. Art. 83 lit. t BGG), ist das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Dem Beschwerdeführer ist angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und unter Hinweis darauf, dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden, den gesetzlichen Formanforderungen genügenden Beschwerdebegründung eingeräumt worden. Er hat am 7. Mai 2007 ein ergänzendes Schreiben eingereicht.
Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die Rechtsschrift vom 19. Februar 2007 enthält an einer Stelle den Passus: "Willkürliche Benotungen für den behandelten Stoff lehne ich grundsätzlich ab." In der ergänzenden Eingabe vom 7. Mai 2007 sodann steht: "Im Übrigen bin ich sicher, dass Willkür ein rechtsgültiger Beschwerdegrund ist." Offenbar will der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV rügen, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Departement hat sich mit den verschiedenen Aspekten der Diplomarbeit (Anforderungen an die Diplomarbeit, Vorbereitung der Kandidaten, Ablauf der Arbeit, Bewertung der Arbeit) befasst. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er begnügt sich mit allgemeinen, in unnötig scharfem Ton vorgetragenen Vorwürfen hierzu. Inwiefern das Willkürverbot durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll, wird dadurch in keiner Weise dargelegt. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

examination resultssubsidiary constitutional complaintarbitrarinessreasoned appealnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the diploma failure was admissible as a subsidiary constitutional complaint despite the prohibition of ordinary public-law appeal against exam results.

Extrahierter Entscheid

The matter had to be treated as a subsidiary constitutional complaint because ordinary public-law appeal was unavailable for examination results.

Extrahierte Begründung

Art. 83 lit. t BGG excludes the ordinary appeal against examination and other aptitude assessments; therefore the filing could only proceed under Art. 113 ff. BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant sufficiently invoked and substantiated a violation of constitutional rights, in particular arbitrariness under Article 9 BV.

Extrahierter Entscheid

No sufficiently reasoned constitutional complaint was filed, so the court would not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 116, 106(2), and 42(2) BGG, fundamental-rights grievances must be expressly raised and substantiated. The submissions contained only general accusations and did not engage with the department's reasoning.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceeding; since the complaint was not entered into, costs were imposed on the appellant.

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