Non-entry in tax case for insufficient constitutional complaint

2D_18/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung13.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the St. Gallen tax authorities' refusal to grant tax relief and the denial of free legal aid in the cantonal appeal proceedings. The Federal Court treated the filing only as a subsidiary constitutional complaint. It held that X. failed to plead and substantiate any specific constitutional right and relied only on appellatory argumentation. The additional request to prosecute the cantonal court president was outside the Federal Court's competence. The Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. m, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde ungenügend begründet. Die Verfassungsbeschwerde muss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar bezeichnen und anhand der Erwägungen der Vorinstanz substanziiert aufzeigen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Begehrte eine Partei zudem eine vom Bundesgericht nicht zu beurteilende 'Anklage' ohne erkennbaren Rechtsgrund, ist auch darauf nicht einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_18/2013
2D_19/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, Unterstrasse 28, Postfach, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2011; Erlassgesuch (unentgeltliche Rechtspflege),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident, vom 10. April 2013.

Erwägungen:

1.
Das Kantonale Steueramt St. Gallen wies die Erlassgesuche von X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 ab. Dagegen beschwerte sich der Pflichtige bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Nachdem er für das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert worden war, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Präsident der Abteilung I, 2. Kammer, der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 11. März 2013 mit der Begründung abwies, dass Rekurs und Beschwerde erfolglos seien, weil der Pflichtige überschuldet sei und keine Anhaltspunkte für einen Forderungsverzicht der anderen Gläubiger bestünden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. April 2013 ab. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 erhebt X.________ Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid sowie "Anklage gegen lic. iur. Beda Eugster" (Präsident des Verwaltungsgerichts).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Die Eingabe vom 10. Mai 2013 kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 83 lit. m BGG). Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (und dem kantonalen Verfahrensrecht) hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vor seiner Vorinstanz, indem es die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses (z.B. Forderungsverzicht durch andere Gläubiger) nennt und erklärt, dass der Beschwerdeführer deren Erfüllung nicht dargetan habe. Mit seinen appellatorischen Ausführungen - ein verfassungsmässiges Recht wird nicht genannt - vermag er nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz damit ihm zustehende verfassungsmässige Rechte missachtet habe. Nicht zuständig ist das Bundesgericht für eine "Anklage" gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten; worauf sich eine solche stützen liesse, bleibt ohnehin unerfindlich.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax relieffree legal aidconstitutional complaintinsufficient reasoningnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the required reasoning and could be heard

Extrahierter Entscheid

The filing was manifestly insufficiently reasoned and therefore could not be entered upon.

Extrahierte Begründung

The complainant did not identify any specific constitutional right or show how the cantonal court violated it; purely appellatory arguments are insufficient under Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for proceedings against the president of the cantonal court could be examined

Extrahierter Entscheid

The Federal Court had no jurisdiction over such an 'indictment'.

Extrahierte Begründung

No legal basis was indicated and the court stated that it was not competent to entertain that request.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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