Public procurement bid rejected as inadmissible variant

2D_18/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a public procurement dispute concerning road works, the municipality awarded both lots to Y.________ AG. X.________ AG sought the award of the contested second lot, arguing that its bid was the cheapest. The cantonal court held that X.________ AG should have been excluded because its offer contained an impermissible variant based on on-site material processing. The Federal Supreme Court, in simplified procedure, found no arbitrariness, denial of justice, or violation of the right to be heard, dismissed the subsidiary constitutional complaint, and allocated costs against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde against a procurement award; review of an allegedly inadmissible bid variant and preliminary exclusion. Where the appellant seeks the award of the contract itself, the reviewing court may first examine as a preliminary question whether the bidder was eligible to remain in the procedure. If the tender documents, interpreted in a non-arbitrary manner, require a specific mode of performance, a bid based on a materially different execution concept may be treated as an inadmissible variant and the bidder may be excluded ex officio even absent a prior formal exclusion decision. No violation of Art. 9 BV or Art. 29 BV arises where the cantonal court addresses the decisive eligibility issue and its interpretation is sustainable (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_18/2011

Urteil vom 20. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Munizipalgemeinde Z.________,

Y.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Otto Pfammatter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 25. Februar 2011.
Erwägungen:

1.
Am 7. Mai 2010 publizierte die Munizipalgemeinde Z.________ im Amtsblatt des Kantons Wallis die Ausschreibung betreffend die Baumeisterarbeiten für die Sanierung der A.________strasse. Die im offenen Verfahren durchgeführte Ausschreibung sah eine Aufteilung der Angebote in zwei separate Offerten vor, wobei die erste Offerte die Maschinenmiete und die zweite Offerte die Materiallieferungen sowie den Einbau der Fundationsschicht beinhaltete. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 erteilte die Gemeinde den Zuschlag für beide Offerten der Y.________ AG.
Im Umfang als diese Zuschlagsverfügung die zweite Offerte betraf, wurde sie von der X.________ AG beim Kantonsgericht Wallis angefochten: Die X.________ AG machte im Wesentlichen geltend, dass sie das günstigste Angebot eingereicht habe und die Arbeiten daher ihr zu vergeben seien.
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde der X.________ AG mit Urteil vom 25. Februar 2010 (recte: 2011) ab. Es zog dabei in Erwägung, dass die X.________ AG ohnehin vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, da ihr Angebot eine unzulässige Ausführungsvariante enthalten habe (Materialaufbereitung an Ort und Stelle statt Zuführung von Gesteinsmaterial).

2.
Die von der X.________ AG daraufhin beim Bundesgericht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann:

2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Kantonsgericht ihre im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen nicht materiell behandelt habe. Vielmehr habe sich die Vorinstanz auf die Feststellung beschränkt, dass sie, die Beschwerdeführerin, vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, ohne dass zuvor eine entsprechende Ausschlussverfügung der Gemeinde ergangen sei. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Die Rüge ist unbegründet: Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verlangt, es sei ihr der Zuschlag für die im Streit liegenden Arbeiten zu erteilen. Dieses Rechtsbegehren setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen ist, was das Kantonsgericht ohne Willkür vorfrageweise überprüfen durfte.

2.2 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ausschreibung die Zuführung des benötigten Materials verlange. Für ein solches Erfordernis bestehe im Übrigen auch keine sachliche Notwendigkeit; jedenfalls hätten weder die Vorinstanz noch die Gemeinde je begründet, weshalb das zugeführte Material von anderer Qualität sein soll, als das vor Ort aufbereitete. Da sie, die Beschwerdeführerin, überdies deklariert habe, dass sie das Material an Ort und Stelle aufbereite, hätte ihr das Kantonsgericht auch nicht vorwerfen dürfen, dass sie die Herkunft des Materials nicht angegeben habe. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin erneut eine Verletzung des Willkürverbots, eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Auch diese Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere: Die Vorinstanz hat in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Ausschreibungsunterlagen die Zuführung des benötigten Materials vorgeben. Die Ausschreibungsunterlagen verweisen in diesem Zusammenhang sodann darauf, dass dank der Materialzuführung keine Zwischendeponien bzw. Ablagerungsstellen errichtet werden müssten; insofern erscheint diese Vorgabe nicht als offensichtlich sachwidrig und es ist jedenfalls unter den hier massgebenden Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das Angebot der Beschwerdeführerin, welches wie ausgeführt auf einer Materialaufbereitung vor Ort beruhte, als unzulässige Variante bezeichnete und zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin deswegen vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Bei dieser Sachlage ist auch keine Verletzung der angerufenen Verfahrensrechte zu erkennen.

3.
Aus den genannten Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, der Munizipalgemeinde Z.________ sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Zähndler

Schlagwörter

public procurementinadmissible variantarbitrarinessright to be hearddenial of justicecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court could preliminarily examine ex officio that the appellant should have been excluded from the procurement procedure.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appellant itself sought the award of the contract, the court could first examine whether it was eligible to remain in the procedure.

Extrahierte Begründung

The requested relief presupposed participation in the tender. The cantonal court therefore acted without arbitrariness in addressing exclusion as a preliminary question.

Kernrechtsfrage

Whether the tender documents required delivery of the material and whether the appellant's on-site processing constituted an inadmissible variant.

Extrahierter Entscheid

The tender documents did require delivery of the material, and the appellant's bid based on on-site processing was an inadmissible variant.

Extrahierte Begründung

The tender specifications referred to material delivery and to avoiding interim storage sites, which was not manifestly unreasonable. On that basis, treating the bid as a forbidden variant was not arbitrary and did not violate the appellant's procedural rights.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's constitutional complaints of arbitrariness, denial of justice, and violation of the right to be heard were well founded.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal court's reasoning was comprehensible and did not infringe the invoked procedural guarantees.

Extrahierte Begründung

Given the tender specifications and the impermissible variant, no violation of Art. 9 BV or Art. 29 BV was established.

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