Non-entry on subsidiary constitutional complaint against tax remission refusal

2D_141/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung27.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The taxpayer challenged the Bern tax authority’s refusal to grant remission of 2003 cantonal and communal taxes, amounting to CHF 4,892. The Federal Court held that the subsidiary constitutional complaint was obviously inadmissible because the filing contained neither a clear request nor a sufficient legal and constitutional justification. The complainant merely described his difficult personal and financial situation. The Court therefore entered no merits review and imposed reduced court costs of CHF 200; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint against refusal of tax remission: a complaint is inadmissible where it contains neither an express prayer for relief nor a reasoned, case-specific attack on the challenged decision. In the subsidiary constitutional complaint, the appellant must invoke constitutional rights expressly and substantiate the alleged violation; a mere account of personal hardship does not satisfy the pleading burden (consid. 3). If these requirements are not met, the Federal Court enters no merits review and may decide summarily under Art. 108 BGG. Costs may nonetheless be imposed, taking the party’s financial situation into account (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_141/2007/leb

Urteil 27. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, 3001 Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2003,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen:
1.
X.________, welcher für das Jahr 2003 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 4'892 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 10. Dezember 2007).
2.
Am 11. Dezember 2007 hat X.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die Abweisung seines Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Er beschränkt sich in seiner Eingabe vielmehr auf eine Schilderung seiner schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hätte sich deshalb in seiner Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei seiner schwierigen Situation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

Schlagwörter

tax remissioninadmissibilitypleading requirementsconstitutional complaintcourt costs