Non-entry on inadmissible tax-relief constitutional complaint

2D_139/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung26.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

X. and Y. sought tax relief for their 2005 cantonal and communal taxes from the Bern tax administration, but their request was refused. They then filed a subsidiary constitutional complaint to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing was manifestly inadmissible because it contained neither a proper prayer for relief nor any substantiated allegation of constitutional violations. It therefore did not enter into the matter and imposed reduced court costs of CHF 200 on the appellants jointly and severally. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Eine Beschwerdeschrift muss ein ausdrückliches Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist überdies substantiiert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlen Rechtsbegehren oder genügende Rügen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; reine Schilderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Lage genügen nicht. Bei diesem Ausgang werden die Gerichtskosten nach Massgabe der finanziellen Verhältnisse auferlegt; eine Parteientschädigung fällt nicht an.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_139/2007

Urteil von 26. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. November 2007.

Erwägungen:
1.
X.________ und Y.________, welche für das Jahr 2005 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 6'338.05 Franken schulden, ersuchten die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 9. November 2007).
2.
Am 20. November 2007 haben X.________ und Y.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführer weder einen ausdrücklichen Antrag stellen noch darlegen, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränken sich in ihrer Eingabe vielmehr auf eine Schilderung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten sich deshalb in ihrer Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

Schlagwörter

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