Non-entry on constitutional complaint in tax remission case

2D_132/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ sought tax remission for 2002 cantonal/communal taxes and direct federal tax, but the Bern tax administration refused. He then filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Court. The Court held the filing inadmissible because it contained no proper request and no legally reasoned attack on the remission refusal; it merely described his personal and financial hardship. The Court therefore did not enter into the complaint. Given his difficult situation and the limited effort involved, no court fee was charged and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: admissibility of a subsidiary constitutional complaint. A filing must contain clear requests and a concise, issue-related reasoning showing in what respect the challenged decision violates law; otherwise the Federal Court will not enter into the matter. In proceedings of subsidiary constitutional complaint, review is confined to alleged violations of constitutional rights and only to the extent they are specifically invoked and substantiated. Purely factual descriptions of personal or financial hardship do not satisfy the pleading requirements (consid. 3). Where the appeal is obviously inadmissible, the simplified procedure under Art. 108 BGG applies (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_132/2007/ble

Urteil vom 19. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2002,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. November 2007.

Erwägungen:

1.
X.________, welcher für das Jahr 2002 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 10'819.80 Franken sowie direkte Bundessteuern in der Höhe von 507 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügungen vom 9. November 2007).

2.
Am 7. Dezember 2007 hat X.________ gegen die abschlägigen Erlassentscheide der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die Abweisung seines Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Er beschränkt sich in seiner Eingabe auf eine Schilderung der schwierigen persönlichen und finanziellen Situation, in welcher er sich befindet. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der allein die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht hierauf jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur - auf ausdrückliche dahingehende Rüge hin (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344) - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig, wobei angesichts von dessen schwieriger Lage und mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

Schlagwörter

tax remissioninadmissibilityconstitutional complaintpleading requirementscourt feesfinancial hardship