Legal aid denied in university exam appeal

2D_110/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung16.10.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal of legal aid in connection with his unsuccessful university law exam appeal. The Federal Supreme Court held that an ordinary public-law appeal was excluded because the case concerned an examination result, so only the subsidiary constitutional complaint was available. It refused to consider complaints that fell outside the scope of the legal-aid decision, upheld the finding that the underlying appeal lacked prospects, and rejected the delay complaint for lack of any showing that expedition had been requested. The complaint was dismissed insofar as entered, legal aid for the federal proceedings was denied, and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. t BGG, Art. 113 ff. BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde in examination matters and scope of review of a legal-aid decision. Where the dispute concerns the result of an examination, the public-law appeal is excluded; the subsidiary constitutional complaint is admissible. The Federal Supreme Court examines only the subject matter of the challenged procedural decision and will not entertain complaints directed at the substantive dispute unless they were part of the assessment of prospects in the cantonal legal-aid decision. Legal aid may be refused where the underlying remedy lacked realistic prospects of success. A claim of unconstitutional delay presupposes that the party sought expedition from the competent authorities and documents the corresponding interest (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_110/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand
Nichtbestehen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen (unentgeltliche Rechtspflege),

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 3. September 2008.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X.________ rekurrierte am 12. April 2007 gegen das Nichtbestehen des ersten Teils der schriftlichen Lizentiatsprüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Mitteilung des Dekans vom 4. April 2007) an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2007 wies diese das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. X.________ zog diese Zwischenverfügung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde am 3. September 2008 wegen Aussichtslosigkeit des bei der Rekurskommission eingelegten Rechtsmittels kostenfällig abwies. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.
Da es in der Sache um das Ergebnis einer Prüfung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG); damit steht das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff BGG offen.

3.
Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht Fragen aufwirft und Anträge stellt, welche ausserhalb dieses Prozessgegenstandes liegen, ist darauf nicht einzutreten.
Das gilt vorab für die Rüge, die Universitätsorgane hätten durch die angeblich unzulässige Forderung, die Begründetheit seines Begehrens um Abmeldung bzw. Verschiebung der Prüfung durch ein Arztzeugnis zu belegen, Art. 10 und Art. 13 BV verletzt (S. 4-7 der Beschwerdeschrift). Diese materielle Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, der sich einzig über die Zulässigkeit der Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ausspricht. Das Verwaltungsgericht hielt sich für die Beurteilung der Frage, ob dem bei der Rekurskommission erhobenen Rekurs die erforderliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden durfte, an die in den betreffenden Rechtsmitteleingaben erhobenen Rügen. Der Beschwerdeführer macht die - im angefochtenen Urteil nicht behandelte - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Gesuch um Abmeldung von der Prüfung hätte entsprochen werden müssen, zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne zu behaupten und darzutun (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass ein entsprechender Einwand bereits Gegenstand des kantonalen Rechtsmittelverfahrens gebildet hatte und daher bei der Beurteilung der Prozessaussichten mitzuprüfen gewesen wäre. Die beanstandete Verweigerung der Verschiebung des Prüfungstermins hätte im Übrigen ohnehin gesondert angefochten werden müssen. Wer sich auf eine Prüfung einlässt, kann sich nicht im Nachhinein auf diesbezügliche Hinderungsgründe berufen.
Die Beschwerdeschrift enthält auch sonst keine Vorbringen, welche geeignet wären, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Erfolgsaussicht des bei der Rekurskommission erhobenen Rekurses schlüssig zu entkräften. Die Beschwerde vermag in diesem Punkt nicht durchzudringen.

4.
Das Verwaltungsgericht durfte bei der gegebenen Sachlage die unentgeltliche Prozessführung zulässigerweise auch für das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verweigern. Zudem wurde ein entsprechender Antrag im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht ausdrücklich gestellt.

5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer des kantonalen Rechtsmittelverfahrens, welches mit Rekurs vom 12. April 2007 eingeleitet und vom Verwaltungsgericht trotz der behaupteten offensichtlichen Aussichtslosigkeit erst am 12. September 2008 (Versanddatum des Urteils) abgeschlossen worden sei.
Wie es sich mit der sachlichen Berechtigung dieses Einwandes verhält, kann dahingestellt bleiben. Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde jedenfalls voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die beteiligten Rechtsmittelinstanzen erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGE 125 V 373 E. 2b/bb und 2b/cc S. 376). Solches wird vorliegend nicht behauptet.

6.
Soweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet, weshalb der Entscheid im Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) ergehen kann.

7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.66 Abs.1 BGG). Mangels Erfolgsaussicht kann dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Zürich (Rechtswissenschaftliche Fakultät), der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein

Schlagwörter

legal aidprospects of successconstitutional complaintexamination lawinadmissibilityprocedural scopecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision on legal aid in a university examination matter

Extrahierter Entscheid

The subsidiary constitutional complaint was available because an appeal in public law matters was excluded for an examination result.

Extrahierte Begründung

The case concerned the outcome of an examination, so ordinary public-law appeal was barred; the subsidiary constitutional complaint remained open.

Kernrechtsfrage

Whether matters outside the challenged decision could be reviewed by the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The court would not enter on complaints and requests unrelated to the refusal of legal aid.

Extrahierte Begründung

The challenged decision concerned only legal aid and legal assistance. Allegations about the university's request for a medical certificate and the denial of exam postponement were outside that scope and had to be challenged separately.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority could refuse legal aid because the underlying appeal lacked prospects

Extrahierter Entscheid

The refusal of legal aid was upheld.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show that the administrative appeal had realistic prospects of success, and the cantonal court was entitled to rely on the arguments raised in that appeal.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid had to be granted for the proceedings before the Administrative Court

Extrahierter Entscheid

Legal aid could also be refused for the appellate cantonal proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the lack of prospects, refusal was permissible; moreover, no express request for legal aid had been made at that stage.

Kernrechtsfrage

Whether the duration of the cantonal proceedings constituted a constitutional delay

Extrahierter Entscheid

No finding of unconstitutional delay was made.

Extrahierte Begründung

Such a claim would have required proof that the appellant had unsuccessfully sought expedition from the authorities, which he did not allege.

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