Constitutional complaint against interim removal order declared inadmissible

2D_11/2014Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung24.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal court's interim measures decision was inadmissible. Because the challenged ruling concerned provisional measures, review was limited to alleged violations of constitutional rights under Art. 98 BGG. The appellant did not invoke any constitutional right and did not provide the required substantiation under Art. 106(2) BGG. The Court therefore declined to enter into the complaint in summary proceedings under Art. 108 BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 98 and Art. 106 Abs. 2 BGG; constitutional complaint against a decision on provisional measures: review is confined to violations of constitutional rights, which must be expressly invoked and specifically reasoned. A mere disagreement with the cantonal authority or a general request to remain in Switzerland is insufficient. If the complaint contains no concrete constitutional plea or substantiation, the Federal Supreme Court does not enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2D_11/2014

Urteil vom 24. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausreisefrist,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, vom 20. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

X.________, 1981 geborener Staatsangehöriger von Kap Verde, wurde am 8. Juni 2011 wegen fortgesetzter Straffälligkeit aus der Schweiz weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid erwuchs in Rechtskraft, die Ausreisefrist (28. Dezember 2011) wurde nicht beachtet. Im Januar 2013 stellte X.________ ein Wiedererwägungsgesuch, und am 26. Juni 2013 ersuchte er um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies sein Gesuch am 30. September 2013 ab und setze ihm eine neue Ausreisefrist auf den 30. November 2013 an. Mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte er die Erstreckung der Ausreisefrist um drei Monate. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist auf den 10. Januar 2014; dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde beim Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung. Der Betroffene gelangte am 17. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er beantragte, ihm die Ausreisefrist nunmehr um sechs Monate zu erstrecken. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 20. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen ab; die Ausreisefrist wurde auf den 10. Februar 2014 angesetzt.
Am 9./10. Februar 2014 liess X.________ dem Bundesgericht per Fax die Vorankündigung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zukommen; er ersuchte darum, die Ausreisefrist aufzuschieben, bis über die Beschwerdesache entschieden sei. Am 11. Februar 2014 wurde ihm erläutert, dass die aufschiebende Wirkung gestützt auf eine blosse Beschwerdeanmeldung nicht erteilt werden könne. Am 21. Februar 2014 hat X.________ die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 eingereicht und dagegen Beschwerde erhoben. Er bittet, ihm in Anbetracht seiner persönlichen Umstände zu ermöglichen, weiter hier zu leben. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, beantragt er mindestens eine Verlängerung der Ausreisefrist um sechs Monate.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit der Beschwerde kann daher gemäss Art. 98 BGG - ungeachtet der Natur des Rechtsmittels - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht ein solches verletzt habe. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgerichts Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

admissibilityconstitutional complaintinterim measuresdeparture deadlinereasoning requirementcourt costs