No standing for constitutional complaint against residence permit refusal

2D_10/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung08.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X., a Dominican national married to a man holding Swiss settlement status in Zurich, challenged the cantonal refusal to renew her residence permit after the marital community had ended. The Federal Supreme Court held that no enforceable entitlement to the permit was shown, neither under Art. 43 AuG nor under Art. 8 ECHR. As a result, ordinary public-law appeal was unavailable; the subsidiary constitutional complaint failed because no specific constitutional right was invoked or substantiated. The Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 ff. BGG; admissibility of subsidiary constitutional complaint against refusal to extend a residence permit. A public-law appeal is excluded where no enforceable right to the requested permit exists. The mere invocation of a planned future marriage, or a short period of marital cohabitation already ended, does not in itself establish a continuing entitlement under Art. 43 AuG or a sufficient claim under Art. 8 EMRK. A subsidiary constitutional complaint requires the precise invocation and substantiation of constitutional rights under Art. 106 Abs. 2 BGG; absent such reasoning, the Federal Supreme Court does not enter into the matter (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_10/2012

Urteil vom 8. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1980 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hat zwei Kinder, geboren 2001 und 2004. Mitte 2008 heiratete sie in ihrer Heimat einen Landsmann, der über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Am 6. Dezember 2009 reiste sie, ohne ihre Kinder (deren Vater nicht ihr Ehemann ist), in die Schweiz ein; offenbar wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG) erteilt. Die eheliche (Wohn-)Gemeinschaft wurde spätestens Ende Januar 2011 aufgegeben.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte es ihre Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 9. Dezember 2011 erhobene Beschwerde ab; zugleich setzte es die Ausreisefrist neu auf Ende April 2012 an.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. März 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde; dieses Rechtsmittel ist nur gegeben, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. Art. 113 BGG).

Vorliegend ist die Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung streitig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wäre, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Das Bestehen eines solchen bzw. einer anspruchsbegründenden Norm ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt bzw. in vertretbarer Weise geltend gemacht (die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bestünde jedoch auch hinsichtlich von Eintretensvoraussetzungen, die nicht ohne Weiteres gegeben sind; vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Weder macht die Beschwerdeführerin Umstände geltend, die nach einem ehelichen Zusammenleben von bloss einem guten Jahr den Bewilligungsanspruch von Art. 43 AuG auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter bestehen liessen, noch reicht der blosse Hinweis auf die geplante Heirat mit einem Schweizer Bürger, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in Untermiete lebt, um (gestützt auf Art. 8 EMRK) einen Bewilligungsanspruch zu dokumentieren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sondern - höchstens - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürften besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); ohnehin wäre die Beschwerdeführerin wegen Fehlens eines Bewilligungsanspruchs zur Verfassungsbeschwerde weitgehend nicht legitimiert (vgl. Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

residence permitadmissibilitysubsidiary constitutional complaintstandingfamily lifenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the refusal to extend the residence permit

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because no legally cognizable right to a permit extension was shown.

Extrahierte Begründung

A public-law appeal would require an enforceable right under Art. 83(c)(2) BGG; the applicant failed to show a continuing entitlement under Art. 43 AuG or a family-life claim under Art. 8 ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether the filing met the requirements for a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The filing lacked sufficient constitutional reasoning and standing.

Extrahierte Begründung

Only constitutional rights may be raised under Art. 116 BGG, and such claims must be specifically pleaded under Art. 106(2) BGG; none was identified or substantiated.

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