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2C_999/2013 ΓÇó Appeal inadmissible against removal deadline in residence permit case
2C_999/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.11.2013Inadmissible
The appellant, a Dominican national separated from his Swiss wife, sought only to extend the deadline to leave Switzerland after the refusal to renew his residence permit. The Federal Supreme Court held that this challenge concerned the execution of removal and was therefore not admissible in public-law matters. It also rejected any treatment as a subsidiary constitutional complaint because no specific constitutional rights were invoked or reasoned. The complaint was dismissed at the admissibility stage in simplified proceedings, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 108 BGG; challenge to the departure deadline after refusal to extend a residence permit is inadmissible as it concerns only enforcement of removal. A subsidiary constitutional complaint requires explicit invocation and substantiation of specific constitutional rights (Art. 106 Abs. 2, Art. 116 BGG); a mere proposal for a settlement or time to regularize personal affairs does not satisfy the reasoned-appeal requirement under Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG.
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2C_999/2013
Urteil vom 5. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Kammer, vom 20. September 2013.
Mit Verfügung vom 23. November 2013 lehnte das Amt für Migration eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt lebenden X.________, 1980 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Sein dagegen erhobener Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 20. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 17. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende Dezember 2013 an. Mit Schreiben vom 23. Oktober (Postaufgabe 24. Oktober) 2013 erklärt X.________ dem Bundesgericht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde erheben zu wollen. Er stellt den Antrag, sein Verbleib in der Schweiz solle bis Ende September 2014 verlängert werden.
Innert ihm hierfür angesetzter Frist hat der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nachgereicht. Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
Das Verwaltungsgericht hat erläutert, warum dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden konnte. Dieser hält fest, dass die Vorinstanz im Recht sei; er benötige indessen Zeit, um sein Arbeitsverhältnis aufzulösen und sämtliche Versicherungen sowie andere Verträge zu kündigen; zudem werde er sich nach Schweizer Recht scheiden lassen; Rechnungen in Verbindung mit dieser und früheren Beschwerden möchte er auch gerne begleichen; bis Ende September 2014 werde er geschieden, die Wohnungen und sämtliche Versicherungen würden gekündigt und die Gerichtskosten bezahlt sein; von dieser vorgeschlagenen Vereinbarung könnten beide Seiten profitieren.
Der Beschwerdeführer bemängelt allein die Ansetzung der Ausreisefrist; die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird ausdrücklich nicht bestritten; es fehlte denn auch an Darlegungen darüber, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Bewilligungsfrage schweizerisches Recht verletzen würden (Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei der Ansetzung der Ausreisefrist handelt es sich um die Modalitäten des Vollzugs der Wegweisung; in dieser Hinsicht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) betrachtet werden; mit dieser kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch geltend gemacht und begründet werden müssen (Art. 116 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer schlägt letztlich eine Vereinbarung vor, nennt aber kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei.
Auf die in jeder Hinsicht einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller