No standing for immigration permit appeal; case not entered

2C_97/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the Serbian applicant had no enforceable right to renewal of his residence permit and therefore could not bring a public law appeal. His subsidiary constitutional complaint also failed because he lacked standing to assert arbitrariness, and proportionality is not a free-standing constitutional right for this remedy. The challenge to the cantonal refusal of free legal aid was insufficiently reasoned. The Court therefore declined to enter into the case, rejected federal free legal aid as hopeless, and ordered court costs of CHF 800 against the applicant.

Regest

Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 115 lit. b und Art. 116 BGG; fehlender Bewilligungsanspruch und Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde. Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn kein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die Bewilligung besteht. Ohne solchen Anspruch fehlt auch die Legitimation zur Rüge der Willkür; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt als solcher kein selbständiges verfassungsmässiges Recht dar. Rügen gegen die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege müssen den Begründungsanforderungen genügen; andernfalls ist auf sie nicht einzutreten (Art. 108 BGG; vgl. auch Art. 64 BGG zur Aussichtslosigkeit).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_97/2011

Urteil vom 9. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 8. Dezember 2010.

Erwägungen:

1.
X.________, 1951 geborener serbischer Staatsangehöriger, hat zusammen mit einer Landsfrau vier Kinder (geboren 1975, 1978, 1980 und 1983). Während seine Angehörigen im Wesentlichen bis heute im Heimatland verblieben, reiste X.________ nach eigenen Angaben erstmals 1974 in die Schweiz ein, wobei er sich nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nur zeitweise hier aufhielt und seine erste aktenkundige Anwesenheit (als Saisonnier) bloss von 1988 datiert. 1999 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge regelmässig, zuletzt bis zum 30. April 2009, verlängert wurde. Nach zwei unbedeutenden Straferkenntnissen (1996 Busse von Fr. 300.--; 1998 fünf Tage Gefängnis bedingt) erwirkte er 2009 eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Nötigung. Im Übrigen liegen gegen ihn Verlustscheine vor, und er bezog Sozialhilfe von bisher weit über 100'000 Franken. Ausgehend von dieser Sachlage lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 27. Januar 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte sie die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 8. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, welches zudem dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprach und dem Betroffenen die Kosten von Fr. 2'060.-- auferlegte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Januar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Anspruch; namentlich sind bei seinen persönlichen und familiären Verhältnissen die Voraussetzungen, um sich im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berufen, klarerweise nicht erfüllt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2 S. 285 ff.). Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist der Beschwerdeführer mangels Bewilligungsanspruchs nicht zur Willkürrüge (der angefochtene Entscheid wird als unhaltbar bezeichnet) legitimiert (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185); erst recht ist die Anrufung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen, welcher als solcher kein verfassungsmässiges Recht (vgl. für die Natur der im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zulässigen Rügen aber Art. 116 BGG) darstellt (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.). Nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise wird sodann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren gerügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

residence permitinadmissibilitystandingconstitutional complaintfree legal aidcostsremoval orderarbitrarinessproportionality