projekte
2C_917/2013 ΓÇó Appeal withdrawn in residence permit revocation case
2C_917/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.12.2013Withdrawn
The appellant withdrew his federal appeal against the cantonal decision upholding the revocation/non-renewal of his residence permit and requested that the case be dismissed without costs. The Federal Supreme Court granted the withdrawal request, discontinued the proceedings, and exceptionally waived court costs. It also held that no party compensation was due. The decision was issued by the president of the II. public law division in written proceedings.
Art. 32 Abs. 2 BGG; withdrawal of the appeal and discontinuance of the proceedings; where the appellant withdraws the complaint, the instruction judge may strike the case off the roll. Costs incurred until withdrawal are in principle borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 and 3 BGG, but may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 2 BGG. No party compensation is owed under Art. 68 BGG where the proceedings end by withdrawal.
{T 0/2}
2C_917/2013
Verfügung vom 10. Dezember 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf/Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerdeschrift von X.________ (geb. 1980, Guinea-Conakry) vom 7. Oktober 2013 gegen das Urteil vom 27. August 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, womit dieses die Beschwerde von X.________ gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abwies,
in das Schreiben von X.________ vom 4. Dezember 2013, worin er seine Beschwerde zurückzieht und um kostenlose Abschreibung des Verfahrens ersucht,
in Erwägung,
dass dem Abschreibungsgesuch durch den Instruktionsrichter entsprochen werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer ursprünglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, in seinem Rückzugsschreiben jedoch nur noch die kostenlose Abschreibung beantragt,
dass die bis zum Rückzug der Beschwerde entstandenen Kosten grundsätzlich durch den Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Verfügung 2C_661/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2),
dass vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar