Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

2C_861/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court judgment that had not entered into their damages and protection claims. The Supreme Court held that their filing of 20 October 2011 could not be treated as a claim and, as an appeal, was manifestly insufficiently reasoned because it did not address the reasons for the lower court's non-entry. The court therefore did not enter into the matter under the simplified procedure and imposed court costs of CHF 400 jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 120 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Voraussetzungen der Behandlung einer Rechtsschrift als Klage. Eine Eingabe ist nur dann als Beschwerde zulässig, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bleibt die Rechtsschrift jegliche Auseinandersetzung mit der Nichteintretensbegründung der Vorinstanz schuldig, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für eine Behandlung als Klage nach Art. 120 BGG sind restriktiv; fehlt es daran, bleibt nur die Prüfung als Beschwerde. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, gegebenenfalls solidarisch (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_861/2011

Urteil vom 21. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen.

Gegenstand
Klage vom 2./6. September 2011, Beschwerde vom 15. September 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. September 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________ beantragten dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. September 2011 namentlich, der Kanton St. Gallen habe sie für ihren erlittenen und ausgewiesenen Schaden mit 14,8 Millionen Franken zu entschädigen und sich für sein Vergehen öffentlich zu entschuldigen. Am 6. September 2011 beantragten sie in Ergänzung ihrer Begehren, das Bundesverwaltungsgericht habe innert zwei Arbeitstagen alle geeigneten und notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sie vor der Willkür der St. Galler Justiz und den St. Galler Behörden zu schützen. Am 15. September 2011 schliesslich erklärten sie, an der Klage festzuhalten; gleichzeitig reichten sie eine überarbeitete Beschwerde ein, welche unter anderem Anträge betreffend sie berührende Zivil- und Strafverfahren, betreffend die Verhaftung von Justiz- und Regierungsbehörden wegen Amtsmissbrauch, Befangenheit, Parteiverrat und Korruption sowie betreffend ihnen angeblich widerfahrene oder drohende Diskriminierungen enthielt.

Mit Urteil vom 20. September 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage vom 2./6. September 2011 und die Beschwerde vom 15. September 2011 nicht ein. Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 20. Oktober 2011 erklären X.________ und Y.________ "Weiterzug der Beschwerde/Klage vom 15. September 2011 des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Es fehlt an den Voraussetzungen, um die Rechtsschrift vom 20. Oktober 2011 allenfalls als Klage zu betrachten (vgl. Art. 120 BGG). Sie kann denn auch bloss als Beschwerde entgegengenommen werden.

Rechts- bzw. Beschwerdeschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 95 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, warum es auf die Eingabe(n) der Beschwerdeführer weder als Beschwerde (Fehlen einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG einer der in Art. 33 VGG erwähnten Behörden) noch als Klage (Fehlen einer der in Art. 35 VGG erwähnten Konstellationen) eintreten konnte. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 20. September 2011 nichts entnehmen. Sie enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 20. September 2011 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costsfederal appealclaim procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the submission of 20 October 2011 could be treated as a claim under Art. 120 BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing could not be treated as a claim and was only admissible as an appeal.

Extrahierte Begründung

The conditions for treating the submission as a claim were lacking.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under Arts. 42 and 95 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly insufficiently reasoned, because it did not address the Federal Administrative Court's reasons for non-entry.

Extrahierte Begründung

The lower court explained why it could neither enter as an appeal nor as a claim; the submission did not engage with that reasoning and therefore failed to show a violation of Swiss law.

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