Appeal dismissed for insufficient reasoning and lateness

2C_849/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court after the Aargau Administrative Court had refused to hear her late appeal against a tax penalty decision. The Federal Supreme Court held that her own filing to the federal court, submitted within time, did not contain sufficient reasoning under Art. 42 para. 2 BGG. Since no corrected submission was filed despite the court's warning, the court refused to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were charged to X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss die gesetzlichen Begründungsanforderungen selbst erfüllen; ein bloss formell rechtzeitig eingereichtes, aber offensichtlich ungenügend begründetes Rechtsmittel vermag die Eintretensvoraussetzungen nicht zu wahren. Wird innert Frist keine hinreichende Ergänzung nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_849/2009

Urteil vom 1. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Ordnungsbusse im Steuerveranlagungsverfahren 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009.

Erwägungen:
Am 20. Oktober 2009 wurde X.________ ein Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2009 betreffend Strafbefehl wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerveranlagungsverfahren 2007 zugestellt. Sie erhob dagegen am 23. November 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; die Beschwerdeschrift enthielt keine Unterschrift. Das Verwaltungsgericht sah davon ab, ihr zwecks Nachreichens einer mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift eine Nachfrist anzusetzen, weil die nicht erstreckbare gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten sei. Es trat mit am 14. Dezember 2009 eröffnetem Urteil vom 2. Dezember 2009 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Eingang beim Bundesgericht 28. Dezember 2009) stellt X.________ den Antrag, "von allen Anklagepunkten freigesprochen zu werden." In einem Schreiben vom 7. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Allgemeinen und unter Bezugnahme auf den konkreten Fall belehrt, wobei ihr bedeutet wurde, dass ihre Rechtsschrift vom 23. Dezember 2009 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; zugleich wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine verbesserte Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht werden könne, wobei die Erfolgsaussichten der Beschwerde aber als gering eingestuft und es ihr freigestellt wurde, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung ohne Kostenfolge zurückzuziehen.

Bis heute ist weder eine ergänzende Beschwerdeschrift nachgereicht noch schriftlich der Rückzug der Beschwerde erklärt worden.

Wie im bundesgerichtlichen Schreiben vom 7. Januar 2010 festgehalten, worauf die Beschwerdeführerin verwiesen werden kann, ohne dass dessen Inhalt nochmals wiedergegeben werden muss, enthält die einzige vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Rechtsschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

tax penaltynon-entryinsufficient reasoningappeal deadlinecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements under Art. 42 para. 2 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The only timely filing contained no sufficient legal reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant had been expressly informed that the submission did not meet the statutory requirements and that a corrected filing could be submitted within the still-running appeal period, but no adequate supplement followed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite the absence of sufficient reasoning

Extrahierter Entscheid

No. The court used the simplified procedure to refuse entry.

Extrahierte Begründung

Because the sole filing before expiry of the appeal period was manifestly insufficiently reasoned, non-entry was required under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 para. 1 sentence 1 BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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