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2C_848/2013 ΓÇó Appeal struck out as moot; legal aid granted
2C_848/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.02.2014Other
The appellant challenged the non-renewal of her residence permit before the Federal Supreme Court. After a permit was granted again, the Court held that the case had become moot and struck the appeal out of the docket. It then examined costs on the basis of the situation before the mootness event and found that the appeal was not hopeless, while the appellant was indigent and needed counsel. The request for legal aid was therefore granted, no court costs were charged, and attorney Oskar Müller was appointed as free counsel and awarded CHF 2,000 from the federal court funds.
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 64 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 BZP; Beschwerdeabschreibung wegen Wegfalls des aktuellen Interesses nach nachträglicher Erledigung ist zulässig, wenn keine materielle Beurteilung beantragt wird. Die Kosten werden nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes verlegt. Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung setzen fehlende Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit und die Erforderlichkeit eines Rechtsbeistands voraus; eine bloss nicht überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit schliesst die Bewilligung nicht aus.
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2C_848/2013
Verfügung vom 10. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Juli 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.______ vom 16. September 2013 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 2013 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 7. Januar 2014, womit unter Hinweis auf den Umstand, dass der wiederum mit einem Schweizer Bürger verheirateten Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Verfahrenserledigung und zur entsprechenden Kostenregelung zu äussern,
in die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2014, womit auf das bereits bei Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hingewiesen und gestützt darauf beantragt wird, dass allfällige Abschreibungskosten zulasten der Beschwerdeführerin auf die Staatskasse zu nehmen seien und der unterzeichnende Anwalt aus der Staatskasse zu entschädigen sei, sofern die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten des Kantons verlegt würden,
in Erwägung,
dass mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin das aktuelle Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde dahingefallen ist und nicht beantragt wird, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. dazu BGE 137 I 296 E. 4 und 5),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass dabei über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist (Art. 72 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gutheissung der Beschwerde sprach, sodass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kostenregelung nicht als vermutlich obsiegende Partei betrachtet werden kann,
dass umgekehrt die Beschwerde auch nicht aussichtslos erschien, die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann Sozialhilfe bezieht und bedürftig ist und sich auch der Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigte,
dass mithin sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung offensichtlich erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 dritter Satz BGG),
dass die Beschwerdeführerin auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen ist, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist,
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller