Cost advance deadline deemed adequate; appeal dismissed

2C_847/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court interim order requiring a CHF 500 cost advance by 26 September 2011 in proceedings concerning radio and TV reception fees. She asked the Federal Supreme Court to set a new, workable deadline, arguing that the existing one was too short for her financial situation. The court held that the deadline was reasonable, that an extension should have been requested from the lower court under Art. 22(2) VwVG, and that a higher-court appeal could not be used to obtain such an extension after expiry. The appeal was dismissed insofar as admissible, and CHF 200 in court costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 4 VwVG; Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss: Die Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen; die Angemessenheit beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei eine Frist von rund zwei Wochen grundsätzlich genügen kann. Die Behörde ist nicht gehalten, die Frist auf die Rechtsmittelfrist gegen die Anordnung abzustimmen oder von Amtes wegen eine Nachfrist zu gewähren (consid. 2.2). Wer sich ausserstande sieht, fristgerecht zu leisten, hat rechtzeitig Fristerstreckung zu beantragen (Art. 22 Abs. 2 VwVG); nach Ablauf der Frist kann die unterlassene Erstreckung nicht mittels Beschwerde an die obere Instanz ersetzt werden. Offensichtlich keine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG führt zur Abweisung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_847/2011

Urteil vom 20. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Zahlungsfrist Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 8. September 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 5. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 wurde sie vom Instruktionsrichter aufgefordert, für das dortige Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, wofür ihr Frist bis zum 26. September 2011 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit vom 13. Oktober 2011 datierter, am 17. Oktober 2011 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei ihr eine erneute, erfüllbare Frist einzuräumen; die Zwischenverfügung vom 8. September 2011 sei entsprechend aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Sie macht geltend, Mitte Monat könne sie einen Betrag von Fr. 500.-- keinesfalls mehr kurzfristig budgetieren, ihr Rentengeld gehe erst auf den 1. des Monats ein.

2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (erster Satz). Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (zweiter Satz). Gestützt darauf hat der Instruktionsrichter der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- fest- und zu dessen Bezahlung eine Frist bis zum 26. September 2011 angesetzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlungsfrist sei für ihre Verhältnisse zu kurz gewesen; sie rügt mithin, die angefochtene Zwischenverfügung ver6letze Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz VwVG.

2.2 Die angefochtene Zwischenverfügung wurde am 8. September 2011 versandt, sodass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit gerechnet werden konnte, dass die Beschwerdeführerin sie am 9. oder 10. September 2011 (Freitag oder Samstag), allenfalls am 12. September 2011 (Montag) entgegennehmen würde. Die Vorinstanz hat mithin bei der Fristansetzung darauf geachtet, dass eine Zahlungsfrist in der Grössenordnung von zwei Wochen zur Verfügung stand. Nun scheint allerdings die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung erst am 16. September 2011 in Empfang genommen zu haben. Selbst dann aber stand ihr eine Frist von immerhin noch zehn Tagen zur Verfügung. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist erweist sich jedenfalls nicht generell als zu kurz und erscheint grundsätzlich als "angemessen" (Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz) VwVG; namentlich war der Instruktionsrichter nicht verpflichtet, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf die gesetzliche Rechtsmittelfrist zur Anfechtung seiner Anordnung abzustimmen (vgl. zur Angemessenheit der Zahlungsfrist Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2009 E. 4.3). Ebenso wenig ist die Behörde im Bereich von Art. 63 Abs. 4 VwVG gehalten, von Amtes wegen eine Nachfrist einzuräumen (vorgenanntes Urteil E. 4.4).

Hingegen stand der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, eine Erstreckung der behördlich angesetzten Frist zu beantragen (Art. 22 Abs. 2 VwVG), wenn sie sich in Berücksichtigung ihrer konkreten Situation ausserstande sah, der Zahlungsaufforderung fristgerecht nachzukommen. Sie hat dies unterlassen. Genauso wenig wie sie beim Bundesverwaltungsgericht selber gestützt auf vorbestehende Fristerstreckungsgründe Fristwiederherstellung erlangen könnte (vgl. Urteil 2F_7/2010 E. 3.2 und 3.3), steht ihr die Möglichkeit offen, nach Ablauf der Zahlungsfrist unter Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten mittels Beschwerde an die nächsthöhere Instanz eine Fristerstreckung zu beantragen.

2.3 Die angefochtene Zwischenverfügung verletzt offensichtlich in keinerlei Hinsicht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG). Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

cost advancedeadlinereasonable timeextension of timeappeal admissibilitysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for paying the cost advance fixed by the Federal Administrative Court was unlawful because it was too short.

Extrahierter Entscheid

The deadline was not shown to be generally too short and was, in principle, reasonable within the meaning of Art. 63(4) VwVG.

Extrahierte Begründung

The court noted that the order was sent on 8 September 2011 and that, in the ordinary course, the appellant had about two weeks, or even ten days if receipt occurred on 16 September 2011. The authority was not required to align the payment deadline with the appeal period or to grant an ex officio grace period.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could obtain an extension or restoration of the payment deadline through the appeal to the higher court after the deadline had expired.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant could have requested an extension under Art. 22(2) VwVG, but after letting the deadline lapse she could not use the appeal to obtain such an extension.

Extrahierte Begründung

The court held that a party who is unable to comply must seek extension in advance; after expiry, payment difficulties do not justify obtaining an extension from the higher court.

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