No appeal admissibility where restoration request must first be filed

2C_845/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court judgment that had dismissed his VAT appeal for failure to pay the requested cost advance. He argued that no pickup notice had been found in his mailbox and effectively sought restoration of the missed time limit. The Federal Supreme Court held that such restoration grounds must first be raised before the authority before which the deadline was missed, here the Federal Administrative Court. It therefore did not enter into the appeal, forwarded the submission for treatment as a restoration request, and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 24 Abs. 1 VwVG; Wiederherstellung der Frist und Anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Macht die beschwerdeführende Partei einzig geltend, sie sei unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert gewesen, sind die Entschuldigungsgründe zunächst mit einem Fristwiederherstellungsgesuch bei der Behörde vorzubringen, vor welcher die Frist versäumt wurde. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn ausschliesslich solche Wiederherstellungsgründe gerügt werden und keine darüber hinausgehenden Rügen erhoben sind (E. 2). Die Eingabe ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung als Wiederherstellungsgesuch weiterzuleiten; Kosten können unter den Umständen erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_845/2011

Urteil vom 17. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Erich Fischli & Partner, Erich Fischli,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (1/2004 - 4/2008); Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Abteilung I vom 15. September 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ focht den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Mai 2011 betreffend Mehrwertsteuer 2004 - 2008 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses verpflichtete ihn mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis spätestens 20. Juli 2011, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Diese Verfügung wurde gemäss Track & Trace-Auszug der Post mit Abholungseinladung im Postfach des Vertreters der Beschwerdeführer avisiert, wurde indessen innert sieben Tagen nicht abgeholt, sodass sie ans Bundesverwaltungsgericht zurückgelangte. Dieses erachtete die Zahlungsaufforderung gestützt auf die bei Einschreibesendungen oder Gerichtsurkunden geltende Zustellungsfiktion als gültig eröffnet und trat mit Urteil vom 15. September 2011 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, nochmals Frist zur Kostenvorschuss-Leistung anzusetzen. Er macht geltend, im Postfach seines Vertreters sei keine Abholungseinladung betreffend die fragliche Zahlungsaufforderung vorgefunden worden.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide. Art. 86 BGG liegt der Gedanke zugrunde, dass das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich noch einer seiner Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen vorliegend auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus, will er doch unverschuldet von der Leistung des Kostenvorschusses abgehalten worden sein. Dazu beruft er sich auf neue Tatsachen, die das Bundesgericht zwar wohl zu prüfen gehalten wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da aber mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Behörde selber, vor welcher eine Frist versäumt wurde, diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden können und wenn wie vorliegend keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehenden Rügen erhoben werden, ist grundsätzlich zuerst von diesem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten wird. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und kantonalem Fristwiederherstellungsgesuch (Urteile 2C_345/2011 vom 10. Mai 2010 E. 2 sowie 2C_ 862/2010 vom 10. November 2010 E. 4 am Ende). Es besteht kein Grund, es hinsichtlich eines Fristwiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 24 VwVG anders zu halten (vgl. im Übrigen zur Frage der möglichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Rügen gegen eigene Entscheidungen Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2, publ. in StR 64/2009).

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin mit Entscheid des Einzelrichters im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Rechtsschrift vom 14. Oktober 2011 wird zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, weitergeleitet.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

VATcost advancedeadline restorationnon-entrypostal service fictioninadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could hear the appeal against the Federal Administrative Court's non-entry judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant had to first seek restoration of the missed deadline before the authority before which the deadline expired.

Extrahierte Begründung

The complaint concerned only a possible restoration ground regarding the missed cost-advance deadline. Such excuses must first be raised in a restoration request under Art. 24 VwVG before the competent authority; only then may federal review be sought.

Kernrechtsfrage

Whether the filing should be forwarded as a request for restoration of the deadline.

Extrahierter Entscheid

The written submission of 14 October 2011 was to be forwarded to the Federal Administrative Court for treatment as a restoration request.

Extrahierte Begründung

Because the appellant relied exclusively on excusing circumstances for the missed deadline, the proper first remedy was a restoration request before the Federal Administrative Court.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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