Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_843/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. sought federal review after the Thurgau Administrative Court refused to enter into their appeal concerning free legal aid in a dog-tax dispute, holding their cantonal appeal late. The Federal Supreme Court found that their federal brief did not engage with the decisive timeliness reasoning and thus failed to satisfy Art. 42 BGG. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. The request for free legal aid in the federal proceedings was also rejected because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 400 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintretensvoraussetzungen bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerde sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; bloss formelhafte oder aktenwidrige Hinweise genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der kantonalen Frist- und Zulässigkeitsbegründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_843/2011

Urteil vom 18. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege für Rekursverfahren wegen Nichtbezahlung der Hundesteuern,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2011.

Erwägungen:
Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wuppenau beschloss am 25. Oktober 2010, dass die neun Hunde von X.________ und Y.________ bis zur Erfüllung der Hundesteuerpflicht in einem Tierheim untergebracht werden. Im diesbezüglichen Rekursverfahren lehnte das Department für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau das Gesuch der Hundehalter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2011 ab. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. September 2011 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, auf ihre Beschwerde vom 24. Juni 2011 (ans Verwaltungsgericht) sei einzutreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen, der Kostenvorschuss sei nicht zu entrichten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeschrift insbesondere eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist eine Auseinandersetzung mit den das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich. Einziges Thema des angefochtenen Entscheids und damit der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft rechtzeitig beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht worden ist. Dazu hat dieses ausgeführt, der Departements-Entscheid gelte als spätestens am 3. Juni 2011 zugestellt, sodass die nach Gesetz 20 Tage betragende Beschwerdefrist am 23. Juni 2011 abgelaufen sei; mithin sei die am 24. Juni 2011 zur Post gegebene Beschwerde verspätet. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer einzig im letzten Satz ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2011; sie führen aus, dass der 22. Juni 2011 ein Samstag gewesen sei. Diese Kurzbegründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG schon darum nicht, weil der 22. Juni 2011 ein Mittwoch (und der letzte Tag der Frist, der 23. Juni 2011, ein Donnerstag) war.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Soweit - zumindest sinngemäss - auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, kann dem Begehren nicht entsprochen werden, weil das bundesrechtliche Rechtsmittel von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

inadmissibilitylegal aidreasoned appealnon-entry decisiondeadlinecourt costsdog tax

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirement of Art. 42 BGG against a non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants did not engage with the cantonal court's timeliness reasoning in a substantive way; their brief was therefore insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

An appeal against a non-entry decision must address the grounds that justified non-entry. The single remark that 22 June 2011 was a Saturday was plainly incorrect and did not confront the decisive timeliness calculation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The federal appeal had no prospects of success and was therefore manifestly futile.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, free legal aid is unavailable where the remedy is hopeless from the outset.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally in the amount of CHF 400.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible and legal aid was refused, the costs were charged to the appellants under the ordinary cost rules.

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