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2C_842/2012 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied
2C_842/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.09.2012Dismissed
X. sought to have the annulment of assessment-module failed attempts reviewed, but after the cantonal court refused revision for lack of security for costs, he filed a federal complaint only against the cost order. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive grounds of the lower court. The complaint was not entered into, free legal aid was refused as hopeless, and CHF 300 in court costs were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; eine Eingabe ist unzulässig, wenn sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen und hinreichend substanziiert angreift. Blosses Bestreiten des Kostenpunkts genügt nicht; insbesondere ist darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Art. 66 BGG: Bei Nichteintreten fallen die Gerichtskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei zur Last.
{T 0/2}
2C_842/2012
Urteil vom 20. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Gegenstand
Annullation von Fehlversuchen; Kaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 3. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ersuchte am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen Instituts der Universität Zürich darum, seine Einschreibung für die Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 8. Dezember 2011 ablehnten. X.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 17. April 2012 abwies, wobei es X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.-- auferlegte. Am 15./16. Mai 2012 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht, seinen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4. Abteilung am 22. Mai 2012 verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, andernfalls seine Eingabe nicht behandelt würde. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 trat das Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung auf zwei Beschwerden von X.________ gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 17. April (2C_508/2012) bzw. 22. Mai 2012 (2C_509/2012) nicht ein. Am 3. Juli 2012 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch von X.________ mangels Sicherstellung der Kosten nicht ein; gleichzeitig auferlegte er diesem die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.--; Zustellkosten: Fr. 100.--). X.________ beantragt, den entsprechenden Entscheid (im Kostenpunkt) aufzuheben.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer stellt zwar die Kostenauflage durch die Vorinstanz infrage, legt indessen nicht dar, inwiefern diese Bundes(verfassungs)recht verletzen würde. Er führte insbesondere nicht aus, inwiefern § 65a Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in seinem Fall in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise angewandt worden wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat das Revisionsverfahren im Kanton eingeleitet, ist in der Folge aber seiner Sicherstellungspflicht nicht nachgekommen, womit auf seine Eingabe nicht einzutreten war und er die (unnötigen) Kosten für das eingeleitete Verfahren zu tragen hat. Entgegen seinen Ausführungen spielen hierbei weder die Problematik der Anerkennung seines Titels noch die von ihm zitierten angeblichen Vorkommnisse an der Uni Zürich oder sein Status als Ausländer eine Rolle.
3.
Auf die Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar