Non-entry due to failure to exhaust cantonal remedies

2C_84/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung29.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

X.________ AG challenged a Lucerne tax fine before the Federal Supreme Court, but the Court held that it lacked jurisdiction because the company had not first obtained a final cantonal decision from the competent upper court. The complaint was therefore not entered into. The Court also found no need to formally transfer the matter to the Lucerne Administrative Court because the company had already filed there itself. Due to the unnecessary federal filing, court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 86 and 80 BGG; direct access to the Federal Supreme Court requires a decision by the upper cantonal court as last instance, including in double-taxation matters. A complaint filed before exhaustion of the cantonal instance chain is manifestly inadmissible under Art. 108(1)(a) BGG. If the appellant has already seized the competent cantonal court with the same matter, a formal transfer is unnecessary. Unnecessary recourse to the Federal Supreme Court may justify cost allocation under Art. 66(3) BGG (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_84/2013

Urteil vom 29. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer 2009 (Busse),

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerkommission für juristische Personen des Kantons Luzern vom 20. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in den Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember 2012 der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuerkommission juristische Personen, womit die Einsprache des X.________ AG, Rotkreuz, gegen eine Bussenverfügung abgewiesen und die Busse einschliesslich Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- festgesetzt wurde,
in die zwei Rechtsschriften der X.________ AG vom 24. Januar (Postaufgabe 25. Januar) 2013, womit sie einerseits - unter Hinweis darauf, dass sie in gleicher Angelegenheit der Rechtsmittelbelehrung folgend auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangt ist - um Prüfung der Zuständigkeiten ersucht, andererseits die ersatzlose Aufhebung der dem Einsprache-Entscheid zugrunde liegenden Busse sowie des Einsprache-Entscheids selber ersucht,

in Erwägung,
dass vorliegend die Zuständigkeit des Bundesgerichts ausser Betracht fällt, ist doch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide von als letzte kantonale Instanz amtierenden oberen kantonalen Gerichten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG),
dass auch die (in vorliegendem Zusammenhang allerdings kaum in Betracht fallende) Beschwerde in Strafsachen nur gegen den Entscheid eines letztinstanzlich entscheidenden oberen kantonalen Gerichts zulässig wäre (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission auch insofern nicht unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann, als eine Doppelbesteuerungsproblematik geltend gemacht wird, ist doch seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (am 1. Januar 2007) auch in solchen Fällen grundsätzlich in einem der betroffenen Kantone ein letztinstanzlicher Entscheid zu erwirken (BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4 S. 305 ff., 308 E. 2.3 und 2.4 S. 312 f.),
dass die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass sich eine formelle Überweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erübrigt, nachdem die Beschwerdeführerin nach eigener Erklärung mit gleichlautender Beschwerde an dieses gelangt ist,
dass sich die Anrufung des Bundesgerichts angesichts der klaren Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und der durch publizierte Rechtsprechung erläuterten Rechtsmittelordnung des Bundesgerichtsgesetzes als unnötig erwies,
dass die unnötig verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie - zur Kenntnisnahme - dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax finecantonal remediesjurisdictionnon-entrydouble taxationcourt costs