Non-entry in immigration detention appeal for lack of reasoning

2C_829/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.11.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. challenged the Basel-Stadt detention ruling ordering X.'s deportation detention. The Federal Supreme Court held that the submission was inadmissible because it did not address the reasoning of the cantonal decision and lacked proper legal reasoning under Art. 42 BGG. It added that, in any event, the detention was substantively justified: the Federal Office for Migration had refused to enter into a second asylum request, X. had previously disappeared, and there were sufficient grounds to assume he would not comply voluntarily with removal. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht; eine Eingabe muss in gedrängter Form auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Ausdruckgeben des Einverständnis- oder Missfallens genügt nicht. Materiell ist die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, wenn eine Wegweisungsentscheidung vorliegt und der Betroffene sich bereits in einer anderen fremdenpolizeilichen Haft befindet; zusätzlich genügen Flucht- bzw. Untertauchensindikatoren nach lit. b Ziff. 3 und 4. Die Prüfung von Asyl- und Bewilligungsfragen bleibt dem Haftprüfungsverfahren entzogen; gesundheitliche Einwände sind grundsätzlich im Vollzug zu berücksichtigen.,

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_829/2008

Urteil vom 17. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis,
Basel-Stadt Bässlergut,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1981) ist Kurde und stammt aus dem Nordirak. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und galt ab dem 15. Oktober 2007 als verschwunden. Am 8. September 2008 wurde er anlässlich eines Familienstreits bei seiner Freundin Y.________ angehalten und tags darauf in Vorbereitungshaft genommen. Das Bundesgericht wies am 24. September 2008 die von ihm hiergegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_687/2008).

1.2 Das Bundesamt für Migration trat am 10. Oktober 2008 auf ein weiteres Asylgesuch von X.________ nicht ein; es stellte gleichzeitig fest, dass der Vollzug von dessen Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nahm X.________ im Anschluss hieran in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. Oktober 2008 prüfte und bis zum 13. Januar 2009 genehmigte. Y.________ beantragt sinngemäss für sich und X.________, dieser sei aus der Haft zu entlassen; sie seien nicht damit einverstanden, dass er "unter Druck" die Schweiz verlassen solle.

2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Festhaltung nicht einverstanden zu sein und nicht akzeptieren zu wollen, dass X.________ in seine Heimat zurückkehren muss. Die Beschwerdeführer legen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzt.

2.2 In der Sache selber wäre die Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für Migration ist am 10. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von X.________ nicht eingetreten (Zweitgesuch nach erfolglosem Verfahren). Da er sich bereits in Vorbereitungshaft befand, durfte er gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen werden. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden freiwillig zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Zurzeit kann nicht gesagt werden, dass eine Ausschaffung in seine Heimat (bzw. allenfalls in die Niederlande) rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen bzw. nicht absehbar wäre oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden. Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen.

2.3 Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil den Beschwerdeführern korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Schlagwörter

immigration detentiondeportationasyluminadmissibilityreasoned appealflight riskcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The filing did not satisfy the statutory reasoning requirements and could not be considered.

Extrahierte Begründung

The appellants merely expressed disagreement with detention and return to the home country, without engaging with the reasoning of the challenged decision or showing any violation of federal law.

Kernrechtsfrage

Whether deportation detention was lawful on the merits.

Extrahierter Entscheid

The detention would in any event have been lawful.

Extrahierte Begründung

The Federal Office for Migration had refused to enter into the second asylum application; because X. was already in preparatory detention, he could be placed in deportation detention. His conduct also indicated that he would not present himself voluntarily for removal, and removal did not appear legally or factually impossible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under the Federal Supreme Court Act and waived costs.

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