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2C_824/2010 ΓÇó Non-entry due to missing lower-court decision attachment
2C_824/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung29.10.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into X.________’s complaint against a Zurich Administrative Court decision because he failed to submit the challenged judgment within the deadline set after a defect notice. The registered notice was deemed validly served since it was sent to the post-office box address indicated by the appellant and remained uncollected, triggering the fiction of service. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Art. 44 Abs. 2 BGG; non-entry for failure to file the challenged decision as an attachment. If an appeal lacks the mandatory attachment of the contested decision, the court must set a suitable cure period under threat of non-entry. The sanction under Art. 42 Abs. 5 BGG applies only where the directive was validly served. A registered notice sent to the address expressly indicated by the appellant is deemed served under Art. 44 Abs. 2 BGG if uncollected within seven days of the first unsuccessful delivery attempt. Upon uncured defect, the complaint is dismissed without entering into the merits in simplified proceedings under Art. 108 BGG; costs are allocated according to the outcome.
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2C_824/2010
Urteil vom 29. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die als Rekurs bezeichnete Rechtsschrift von X.________ vom 5. Oktober 2010, womit dieser einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich anficht, der die Frage seiner Aufenthaltsbewilligung sowie den Aufenthalt seiner Kinder in Tunesien bzw. deren Nachzug zum Gegenstand zu haben scheint,
in das Schreiben vom 11. Oktober 2010, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 22. Oktober 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist,
dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ohne Vorbehalt eine Postfachadresse in Zürich angegeben hatte und das Scheiben vom 11. Oktober 2010 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 27. Oktober 2010, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 11. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen an der Postfachadresse nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller