Non-entry on appeal against entry ban and legal aid refusal

2C_815/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.12.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that a public law appeal is inadmissible against an interlocutory ruling on legal aid when the underlying matter is an entry ban in immigration law, because Art. 83 lit. c ch. 1 BGG excludes such cases altogether and this exclusion applies also to interim decisions. The subsidiary constitutional complaint was likewise unavailable. The court therefore did not enter into the appeal, declared the request for suspensive effect moot, denied federal legal aid as the appeal was hopeless, and ordered the appellant to pay CHF 300 in costs.

Regest

Art. 83 lit. c ch. 1 BGG; admissibility of public law appeals against interlocutory decisions in immigration entry-ban matters; the exclusion from appeal for decisions concerning entry applies, by the principle of unity of proceedings, also to interim decisions. A subsidiary constitutional complaint is not available against decisions of the Federal Administrative Court, as it is confined to final cantonal decisions (consid. 1). Legal aid under Art. 64 BGG is to be refused where the appeal is manifestly without prospects of success. Where no entry is taken, requests for suspensive effect become moot; costs are allocated to the unsuccessful party under Arts. 65 and 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_815/2009

Urteil vom 10. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Einreiseverbot; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 7. Dezember 2009.

Erwägungen:
Mit Verfügung vom 2. November 2009 verhängte das Bundesamt für Migration gegen die brasilianische Staatsangehörige X.________ ein Einreiseverbot. Diese gelangte dagegen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 des Instruktionsrichters wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten und bis zum 7. Januar 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Die Einreisesperre ist ein Entscheid über die Einreise. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens greifen die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG unabhängig davon, ob ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid angefochten wird (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend die Einreisesperre ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Sie kann sodann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, steht doch dieses Rechtsmittel bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung (Art. 113 BGG).

Auf die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

entry banlegal aidinadmissibilityinterlocutory decisionsubsidiary constitutional complaintcourt costs