Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_798/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.09.2013Dismissed

Zusammenfassung

X.________ AG in liquidation appealed a non-entry decision of the Zug Administrative Court to the Federal Supreme Court. The Court held that the submission did not satisfy the requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG because it did not show, in a reasoned manner, how the challenged decision violated federal or constitutional law. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Soweit kantonales Recht massgebend ist, ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte qualifiziert zu rügen und zu begründen. Fehlt es an einer solchen substantiellen Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_798/2013

Urteil vom 12. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
2. Diverse kantonale und gemeindliche Behörden der Schweiz,
3. Schweiz. Eidgenossenschaft, Bundesrat, Post, diverse internationale Instanzen,
4. Diverse schweizerische Persönlichkeiten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Steuerhoheit des Kantons Zürich, Amtsanmassung und diverse strafrechtliche Tatbestände,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 26. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 26. Juli 2013 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde der X.________ AG in Liquidation nicht ein, wogegen diese am 9. September 2013 mit zahlreichen Anträgen und (teilweise kaum verständlichen) Ausführungen an das Bundesgericht gelangte.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen.

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt - soweit sie sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid auseinandersetzt - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

3.

Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintnon-entry decisiontax sovereigntycosts