Non-entry for insufficiently reasoned public law complaint

2C_797/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2010Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged the Federal Administrative Court’s dismissal of his appeal against EStI’s CHF 600 cost order. The Federal Supreme Court treated the filing as a public law complaint but held that it did not engage with the decisive finding that the appeal had been withdrawn before the lower court. Because the complaint lacked a case-related reasoning under Art. 42 BGG, the Court, in simplified procedure, did not enter into the matter under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on X.

Regest

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; a complaint must contain a concise, case-specific reasoning addressing the decisive grounds of the challenged decision. If the appellant merely criticizes the underlying administrative measure but fails to contest the determinative finding of the lower court, the remedy is inadmissible for want of sufficient reasoning. In simplified procedure, the Federal Supreme Court may decline to enter on the matter; court costs are allocated according to the outcome (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_797/2010

Urteil vom 22. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI).

Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Installationen,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 7. September 2010.

Erwägungen:
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat auferlegte X.________ die im Zusammenhang mit einer Verfügung vom 24. Juni 2010 betreffend die Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--. Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 5./9. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte fest, dass die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 6. September 2010 zurückgezogen worden war, und schrieb das Beschwerdeverfahren demzufolge mit Entscheid des Einzelrichters vom 7. September 2010 als gegenstandslos ab; es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Am 16. Oktober 2010 hat X.________ beim Bundesgericht einen "Rekurs" gegen diesen Abschreibungsentscheid eingereicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten:

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind. Vorliegend wird ein Entscheid angefochten, womit ein Beschwerdeverfahren wegen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben worden ist. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Umständen, die seiner Auffassung nach zu Unrecht zur mit Kostenauflage verbundenen Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats vom 24. Juni 2010 geführt haben. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass er die dort eingereichte Beschwerde zurückgezogen habe, was ausschlaggebend für die Verfahrensabschreibung war, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden, sachbezogenen Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

non-entryinsufficient reasoningwithdrawal of appealcourt costssimplified procedure