Non-entry for failure to pay court cost advance

2C_779/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich Administrative Court’s judgment on a residence permit because the appellant paid only CHF 1,000 of the requested CHF 2,000 court-cost advance within the extended non-extendable deadline. The court held that the properly served deadline notice was binding and that failure to pay the full amount required non-entry under the BGG. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Art. 108 BGG; non-payment of the court-cost advance within the non-extendable additional deadline leads to non-entry. The advance must be paid in the amount fixed by the court; partial payment is insufficient. Service of the deadline notice to counsel is sufficient for valid notification. If the advance remains unpaid in full at expiry of the final deadline, the Federal Supreme Court decides not to enter into the matter in simplified procedure. Costs are allocated according to the outcome pursuant to Art. 65 and Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_779/2010

Urteil vom 22. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 25. August 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 8. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2010 betreffend Aufenthaltsbewilligung,
in die an den Rechtsvertreter adressierte Verfügung vom 13. Oktober 2010, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
in das vom Beschwerdeführer selber verfasste Schreiben vom 4. November 2010, worin er unter Hinweis auf ein Telefongespräch mit der Bundesgerichtskanzlei betreffend seine finanzielle Situation mitteilte, dass er gleichentags einen Betrag von Fr. 1'000.-- einzahlen werde, und erklärte, den Restbetrag im nachfolgenden Monat zu bezahlen,
in das im Auftrag des Abteilungspräsidenten an den Vertreter des Beschwerdeführers versandte Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 5. November 2010, womit unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 4. November 2010 eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG zur Leistung der Gesamtsumme des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 13. Dezember 2010 angesetzt wurde, versehen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die am 5. November 2010 verfügte Nachfristansetzung gemäss Track & Trace-Auszug der Post vom Vertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2010 entgegengenommen und damit rechtsgültig zugestellt worden ist, sodass offen bleiben kann, ob die an den Beschwerdeführer selber versandte Kopie dieses Schriftstücks von diesem empfangen worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2010 einen Betrag von Fr. 1'000.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat, der Restbetrag von Fr. 1'000.-- demgegenüber bei der Bundesgerichtskasse bis heute nicht eingegangen ist und der Kostenvorschuss innert der Ietztmals erstreckten Frist nicht vollständig bezahlt worden ist,
dass mithin - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

non-entrycourt-cost advanceresidence permitsimplified proceduredeadlinecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entertained despite non-payment of the full court-cost advance within the final deadline.

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance was not paid in full within the non-extendable deadline, the court had to refrain from entering into the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62 BGG, the appellant must pay the advance; if the advance is not paid even within the additional deadline, the Federal Supreme Court does not enter into the filing. Only CHF 1,000 was paid, while the remaining CHF 1,000 was still outstanding.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The court costs were charged to the appellant because the proceedings ended with non-entry.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case under Art. 66 BGG.

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