Inadmissibility for insufficient reasoning in immigration appeal

2C_769/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung29.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against the Lucerne Administrative Court's refusal to reinstate the appeal period concerning the non-renewal of his residence permit and his removal order. The Federal Supreme Court held that the submission did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG, as it failed to explain specifically how the cantonal judgment violated federal law. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. It also waived court costs because of the circumstances.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning: an appeal must, in concise form, confront the challenged judgment and set out specifically in what respect it allegedly violates federal law. Mere repetition of prior submissions or abstract criticism is insufficient. Where the submission plainly fails to meet this threshold, the judge may decide not to enter under the simplified procedure. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_769/2011

Urteil vom 29. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. August 2011.

Erwägungen:

1.
Am 6. Januar 2011 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern ein Gesuch des 2003 in die Schweiz eingereisten algerischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1954, um Verlängerung der auf einer mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin beruhenden Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 18. Mai 2011 ab; es setzte eine Ausreisefrist auf den 30. Juni 2011 an. Der Beschwerdeentscheid wurde am 19. Mai 2011 vom damaligen Rechtsvertreter des Betroffenen entgegengenommen; innert Frist wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

X.________ gelangte am 29. Juli 2011 ans Obergericht des Kantons Luzern, welches die Eingabe ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern weiterleitete, wo ein Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeentscheid des Departements eröffnet wurde. Mit Urteil vom 26. August 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab; entsprechend trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein; zudem setzte es eine neue Ausreisefrist auf den 30. November 2011 an.

Mit vom 20. September 2011 datiertem Schreiben (Postaufgabe 21. September, Eingang beim Bundesgericht 24. September 2011) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Beigelegt waren unter anderem mehrere Arztzeugnisse.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Die Rechtsschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) und die Rechtsprechung allgemein die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung erläutert (E. 2a), um dann, in Beantwortung der Vorbringen des Beschwerdeführers (wiedergegeben in E. 2b), darzulegen, warum diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt seien (E. 2c). Namentlich hat es hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Departementsentscheids durch einen Anwalt vertreten gewesen und durch diesen mit einem Exemplar jenes Entscheids bedient worden sei; es sei unerfindlich, inwiefern ihn sein Zustand daran gehindert haben solle, rechtzeitig entweder selbst ein Rechtsmittel einzulegen oder aber seinen Anwalt damit zu betrauen, nachdem er, konfrontiert mit der Ankündigung, dass die Sozialhilfe eingestellt werde und er die Wohnung Ende Juli 2011 verlassen müsse, in der Lage gewesen sei, mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu gelangen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitraum nach Eröffnung des Departementsentscheids plausibel gemacht sei (Wegfall des Hindernisses im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. b VRG).

Was der Beschwerdeführer hierzu vor Bundesgericht ausführt, reicht, auch bei Berücksichtigung der beigelegten, ihm für mehrere Perioden (allerdings nicht für den Zeitraum ab 19. Mai bis Ende Juni 2011) 100 % Arbeitsunfähigkeit bestätigenden ärztlichen Zeugnisse, nicht aus um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. mit seinem Urteil im Ergebnis schweize-risches Recht verletzt haben könnte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

immigrationresidence permitappeal admissibilityreasoning requirementdeadline reinstatementnon-entrycost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements for admissibility under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently show how the cantonal judgment violated federal law, so it was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated prior arguments and did not engage adequately with the cantonal court's reasons; the submission therefore failed to satisfy Art. 42(1) and (2) BGG and was manifestly insufficient under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility of the appeal.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in light of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.