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2C_768/2009 ΓÇó Inadmissibility of appeal against non-renewal of residence permit
2C_768/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung30.11.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the non-renewal of the appellant's residence permit was inadmissible. He had no legally enforceable entitlement to renewal, and neither the asserted relationship with a girlfriend nor the vague reference to a future family gave rise to an Art. 8 ECHR claim. The court also refused to treat the filing as a subsidiary constitutional complaint because no constitutional right was invoked and standing was largely absent. The case was decided under the simplified procedure, and CHF 500 in court costs were imposed on the appellant.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 113 ff. BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and admissibility: where no enforceable entitlement to a residence permit is shown, the public law appeal is barred in immigration matters, including hardship-permit disputes. A merely asserted relationship or an unsubstantiated intention to found a family does not establish an Art. 8 EMRK claim. A filing cannot be converted into a subsidiary constitutional complaint absent invocation of a constitutional right and sufficient standing; such complaint requires specific constitutional pleading (Art. 106 Abs. 2 BGG). In simplified proceedings, non-entry entails costs against the unsuccessful party (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
2C_768/2009
Urteil vom 30. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Ermessensbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2009.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1973, reiste im September 2002 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nachdem er am 4. Dezember 2002 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, zog er das Asylgesuch zurück. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Im Mai 2005 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf, worüber sie im November 2005 eine im Januar 2006 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung schlossen. Die Ehegemeinschaft wurde in der Folge nie wieder aufgenommen.
Mit Verfügung vom 20. März 2007 lehnte es die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern; zugleich ordnete sie seine Wegweisung an. Beschwerden an die Polizei- und Militärdirektion sowie an den Regierungsrat des Kantons Bern blieben erfolglos. Mit Urteil vom 16. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 11. Februar 2009 erhobene Beschwerde ab.
Mit Rechtsschrift vom 20. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 it. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer kann aus keiner Norm einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Was die Beziehung zu seiner Freundin und die Berufung auf Art. 8 EMRK betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, warum die Voraussetzungen für die Anerkennung eines diesbezüglichen Anspruchs nicht erfüllt sind; es kann vollumfänglich auf E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er "stehe vor der Gründung einer Familie", ist nicht näher substantiiert und gibt keine Handhabe für eine Berufung auf Art. 8 EMRK.
Soweit die Frage einer Härtefallbewilligung Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet, greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was spezieller Geltendmachung und qualifizierter Begründung bedürfte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht. Im Übrigen fehlte ihm weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185).
2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller