No right to child reunification with mere residence permit

2C_767/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung26.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Bosnian national holding only a residence permit, sought reunification with his two sons after the Bosnian custody order was changed in his favor. The Zurich migration authorities refused, and the cantonal appeal bodies upheld the refusal. The Federal Supreme Court held that the complaint in public law matters was inadmissible because no legal entitlement to family reunification existed under Art. 44 AuG, and no sufficiently substantiated ECHR-based right based on a consolidated residence status was shown. The court also refused to treat the filing as a subsidiary constitutional complaint and charged costs to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 44 AuG; Art. 8 EMRK; admissibility of an appeal for family reunification by a foreign national holding only a residence permit. Family reunification under Art. 44 AuG does not confer a legal entitlement. An ECHR-based claim may be considered only if the applicant disposes of a consolidated, legally protected residence status; mere assertion of such a status is insufficient in view of the duty to provide reasons. Where no arguable right to entry exists for the children, the complaint in public law matters is inadmissible. If the constitutional complaint does not validly raise constitutional grievances, the court will also not enter into it (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_767/2011

Urteil vom 26. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. August 2011.

Erwägungen:

1.
X.________, 1974 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, war in seiner Heimat mit einer Landsfrau verheiratet. Er hat mit ihr zwei Söhne, geboren Januar 1995 bzw. Februar 1996. Die Ehe wurde am 4. Februar 2004 geschieden, wobei das Scheidungsgericht das Sorgerecht der Mutter zuerkannte. Am 19. Februar 2004 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin. Er reiste Ende Januar 2005 zu ihr in die Schweiz ein; die Ehe wurde am 17. September 2008 geschieden. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verlängert, zuletzt bis Ende Januar 2012.

Am 4. Juni 2010 stellte X.________ ein Gesuch um Nachzug für seine beiden Söhne. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 8. Oktober 2010 ab. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich stellte das zuständige Gericht in Bosnien und Herzegowina in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Februar 2004 die Söhne neu unter die elterliche Sorge des Vaters. Am 20. April 2011 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Diesen Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2011.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder gutzuheissen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.1.1 Der Beschwerdeführer hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Der Familiennachzug durch Personen mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 44 AuG geregelt. Anders als Art. 42 AuG (Nachzug durch Schwei-zer Bürger) oder Art. 43 AuG (Nachzug durch Niedergelassene) räumt Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern ein (BGE 2C_711/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2, zur Publikation bestimmt).
2.1.2 Ein Anspruch auf Nachzug der Söhne des Beschwerdeführers liesse sich allenfalls aus Art. 8 EMRK ableiten, wenn dessen Aufenthaltsbewilligung auf einem festen Rechtsanspruch beruhte, er mithin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte (BGE 2C_711/2010 E. 1.3; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Er war mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; die Ehe wurde gut dreieinhalb Jahre nach seinem Zuzug geschieden, sodass für ihn kein Anspruch auf Bewilligungserneuerung gestützt auf Art. 42 AuG besteht. Gestützt worauf ihm sonst ein derartiger Anspruch zustehen sollte, legt er nicht dar; er begnügt sich mit der Behauptung, er habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, was angesichts der auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen geltenden Begründungspflicht (s. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48) nicht ausreicht. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Damit aber fehlt seinen Söhnen auch unter diesem Aspekt ein Rechtsanspruch auf Zuzug zu ihm im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.

2.2 Die Beschwerde, die schon mangels zulässiger entsprechender Rügen (Art. 116 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden könnte, erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheide des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

family reunificationresidence permitlegal entitlementinadmissibilityECHRcustodynon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint in public law matters was admissible despite the absence of a legal right to child reunification.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because neither federal law nor the ECHR granted the appellant a legal entitlement to reunification with his sons.

Extrahierte Begründung

A holder of only a residence permit has no statutory right under Art. 44 AuG to bring children. An ECHR-based claim would require a consolidated right of residence, which the appellant lacked, since his marriage to a Swiss citizen had ended and he did not plausibly establish any other entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No, because the required constitutional grievances were not validly raised.

Extrahierte Begründung

The filing failed to meet the pleading requirements for such grievances, so the court could not enter into the matter under the subsidiary constitutional complaint route.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant in line with the outcome.

Extrahierte Begründung

Under the statutory cost rules, the unsuccessful party bears the court costs.

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