Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

2C_756/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich Cantonal Court's return of his damage claim for lack of jurisdiction, seeking CHF 101 million. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the cantonal court's decision and was incomprehensible. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung und Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und eine sachbezogene, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, namentlich wenn sie sich nicht mit dem angefochtenen Akt befasst und unverständlich bleibt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_756/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ gelangte mit undatiertem Schreiben an das Obergericht des Kantons Zürich und gab zu verstehen, dass er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 101 Mio. verlange. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 retournierte das Obergericht die Eingabe mangels Zuständigkeit. X.________ ist hiergegen am 25. Juli 2012 an das Bundesgericht gelangt.

2.
Auf seine Eingabe ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht; sie bezieht sich in keiner Weise auf das Handeln des Obergerichts und ist (absolut) unverständlich gehalten. Es rechtfertigt sich, für den vorliegenden Nichteintretensentscheid keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

state liabilityinadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs