Inadmissibility for insufficient reasoning in LSVA case

2C_752/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.01.2008Dismissed

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court after the Federal Administrative Court had not entered into his complaint because he had not paid the advance on costs. The Supreme Court held that his filing of 17 December 2007 did not contain any argument addressing that non-entry ground and therefore failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. In simplified procedure, the Court did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 200 against X.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid hat sich mit den tragenden Nichteintretensgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Fehlt eine sachbezogene Begründung, namentlich wenn auf den angefochtenen Nichteintretensgrund nicht eingegangen wird, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind in diesem Fall der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_752/2007/ble

Urteil vom 10. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
LSVA (Kostenersatz Tripon),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. November 2007.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. November 2007, womit dieses auf eine Beschwerde von X.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte und von diesem am 20. Dezember 2007 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitete, als "Einsprache gegen das Urteil der Oberzolldirektion OZD vom 19. November 2007" bezeichnete Schreiben von X.________ vom 17. Dezember 2007, worin er erklärt, gegen "dieses Urteil" Beschwerde führen zu wollen,

in Erwägung,
dass das Schreiben vom 17. Dezember 2007 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2007 zu betrachten ist, für deren Behandlung ausschliesslich das Bundesgericht zuständig ist,
dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen hat,
dass sich der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2007 nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) hätte,
dass damit auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealnon-entry decisionadvance on costscourt costs