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2C_743/2013 ΓÇó Inadmissibility of appeal against non-renewal of residence permit
2C_743/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.09.2013Inadmissible
The appellant, a Turkish national whose residence permit was not renewed after a long history of convictions, welfare dependence, and separation from his wife, sought federal review of the cantonal judgment. The Federal Court held that the appeal in public law matters was inadmissible because residence permits are discretionary and no enforceable right to renewal was shown. A subsidiary constitutional complaint was also unavailable for lack of a legally protected interest. The court therefore declined to enter into the case and imposed reduced court costs of CHF 800 on the appellant.
Art. 82, 83 lit. c Ziff. 2, 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 113 BGG; Art. 33 Abs. 3 AuG; admissibility of a federal appeal against the non-renewal of a residence permit. Residence permits granted at discretion do not confer a claim to renewal. For admissibility under Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, the appellant must credibly assert a potentially enforceable entitlement under federal or international law; mere references to family life suffice only if a protected family relationship with a person holding a secure residence status is plausibly shown. Where no legally protected interest exists, subsidiary constitutional complaint is excluded. If the appeal is not entered into, court costs are imposed on the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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2C_743/2013
Urteil vom 5. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. Juni 2013.
X.________ (geb. 1974; türkischer Staatsangehöriger) reiste mit seinen Eltern als 18-jähriger 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1994 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau, welche im September 1995 in die Schweiz einreiste und ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahre 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Seit Mai 2011 leben die Ehepartner getrennt. Die Tochter ist unter der Obhut der Mutter; X.________ übt sein grosszügiges Besuchsrecht aus und zahlt Unterhalt an seine Tochter.
Infolge unzähliger Verurteilungen wurde X.________ verwarnt und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten habe. Seit dem 1. März 2005 wurde das Ehepaar für fünf Jahre von der Sozialhilfe unterstützt (Fr. 164'355.--). Daneben bestehen Verlustscheine im Wert von Fr. 85'000.-- und Betreibungen in der Höhe von Fr. 3'500.--. Seit der Verwarnung wurde X.________ sodann weitere 13-mal verurteilt; davon wurden sechs Bussen in Haft umgewandelt.
Am 23. Dezember 2010 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________, seiner Ehefrau und seines Kindes. Die Beschwerde dagegen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in Bezug auf seine Ehefrau und sein Kind gut, wies sie aber in Bezug auf X.________ ab.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2013 aufzuheben und ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet.
Nach Art. 82 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde ist allerdings unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt dabei, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
Aufenthaltsbewilligungen sind Ermessensbewilligungen (Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]); ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Beschwerdeführer macht auch weder eine anspruchsbegründende völkerrechtliche Norm noch Umstände genügend geltend, welche auf eine sonstige anspruchsbegründete Norm schliessen liessen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass eine gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1) bestünde. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG), da kein rechtlich geschütztes Interesse aufgrund Gesetzesrecht besteht sowie Grundrechte und bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien nicht geltend gemacht werden (dazu etwa BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass