Complaint struck out as moot after residence permit granted

2C_716/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.08.2010Dismissed

Zusammenfassung

X.________ challenged the non-renewal of his residence permit and his removal before the Federal Supreme Court. The proceedings had previously been suspended pending the migration authority's decision on his wife's family reunification request. After that request was granted and X.________ obtained a residence permit, the Court held that he no longer had a current legal interest in the complaint. No exceptional circumstances justified hearing the case despite mootness. The proceedings were therefore struck out, and no costs were charged.

Regest

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sowie Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Fällt das schutzwürdige aktuelle Interesse während des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, wird das Verfahren grundsätzlich abgeschrieben. Eine materiellrechtliche Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände ein fortbestehendes, über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Beurteilung rechtfertigen; die Voraussetzungen hierfür sind restriktiv. Über die Kosten ist nach Ermessen zu entscheiden; bei Abschreibung kann auf Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_716/2009

Verfügung vom 17. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. September 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. September 2009 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
in die Verfügung vom 24. November 2009, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Migrationsamts des Kantons Aargau über das von der neuen, hier niedergelassenen Ehefrau des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um Familiennachzug sistiert wurde,
in die Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, wonach dem Familiennachzugsgesuch am 16. Juli 2010 entsprochen worden ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mehr hat bzw. diese letztlich gegenstandslos geworden ist,
dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses rechtfertigen würden (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 126 I 250 E. 1b S. 252; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. je mit Hinweisen),
dass mithin das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten erledigt erklärt und abgeschrieben werden kann (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sowie Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

mootnesscurrent legal interestresidence permitfamily reunificationcost waiverprocedural termination