Late appeal against state liability judgment

2C_705/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that X.'s appeal against the Federal Administrative Court judgment in a state-liability case was filed too late. The judgment had been received by 8 July 2010 at the latest, so the 30-day appeal period, including the statutory suspension period, expired no later than 8 September 2010. Since X. posted his appeal only on 11 September 2010, the court did not enter into the matter in simplified proceedings. Court costs of CHF 200 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 and Art. 48 Abs. 1 BGG; timeliness of the federal appeal; a filing is inadmissible if it is posted after expiry of the statutory deadline, taking account of the commencement of the period and any statutory suspension. Where the appeal is manifestly late, the Federal Supreme Court may decline to enter in simplified proceedings under Art. 108 BGG. The unsuccessful appellant bears the costs pursuant to Art. 65 and Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_705/2010

Urteil vom 15. September 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Mai 2010.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 7. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde von X.________ betreffend ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 8. September 2009 abgelehntes Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab. X.________ wandte sich diesbezüglich am 8. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte von ihm, das Urteil gründlich neu zu bearbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht klärte ihn mit Schreiben vom 22. Juli 2010 nochmals (bereits sein Urteil vom 7. Mai 2010 war mit der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehen) über die Rechtsmittelmöglichkeiten auf.

Mit Eingabe vom 11. September 2010 (gleichzeitig auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiert) verlangt X.________ vom Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 sei als mangelhaft ungültig zu erklären und es sei ein neues zu erarbeiten. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Der Versand des angefochtenen Urteils erfolgte gemäss darauf angebrachtem Vermerk am 11. Juni 2010. Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls vor dem bzw. spätestens am 8. Juli 2010 im Empfang genommen, wandte er sich doch an jenem Tag unter Bezugnahme darauf an die Vorinstanz. Die Beschwerdefrist endigte somit, unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August, unter keinen Umständen später als am 8. September 2010. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben, womit er sich beim Bundesgericht über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschwert, erst am 11. September 2010 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist verspätet erhoben worden und erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

state liabilitydeadlinelate filingnon-entrycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the Federal Administrative Court judgment was filed on time.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal period expired no later than 2010-09-08, while the appeal was posted only on 2010-09-11.

Extrahierte Begründung

The court found that the judgment was received by 2010-07-08 at the latest; adding the 30-day deadline and the statutory suspension period meant the deadline could not extend beyond 2010-09-08. Filing on 2010-09-11 was therefore late.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs following non-entry.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was obviously inadmissible, the procedural outcome required costs to be borne by the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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