Non-entry on appeal against interim inheritance tax decision

2C_703/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment concerning inheritance tax was not a final decision but an interim one, because the tax authority still had to issue the assessment and retained discretion. Since the appellant did not invoke or substantiate any admissibility ground under Art. 93 BGG, the complaint was manifestly inadmissible. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings and ordered court costs of CHF 800 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 90, 91 and 93 BGG; admissibility of an appeal against a cantonal judgment that merely determines a preliminary tax question. A decision is not final where the competent lower authority must still conduct the assessment and retains a substantive decision-making margin; it is an interim decision even if it resembles a remittal order. For such decisions, the appellant must specifically allege and substantiate a non-reparable legal disadvantage or the conditions for immediate review under Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Failing such pleading, the appeal is manifestly inadmissible and may be rejected by the single judge under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; costs follow the outcome.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_703/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,

gegen

Taxationskommission des Kantons Basel-Lanschaft.

Gegenstand
Erbschaftssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ pflegte während Jahren eine enge Freundschaft mit Y.________, der ihr noch zu Lebzeiten Schenkungen in beträchtlichem Ausmass machte. Am 7. November 2009 starb er; X.________ wurde von ihm als Miterbin eingesetzt.

Am 21. Dezember 2010 ersuchte X.________ die Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft darum, es sei ihr die Bezahlung von Schenkungssteuern/Erbschaftssteuern auf sämtlichen Zuwendungen zu erlassen, die sie lebzeitig als Schenkung und letztwillig durch Einsetzung als Miterbin zugewendet erhalten habe bzw. noch erhalten werde. Die Taxationskommission wies das Gesuch am 18. Februar 2011 ab; ein Rekurs an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht, blieb erfolglos. Die gegen den Entscheid des Steuergerichts erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. April 2012 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter direkt an die kantonale Taxationskommission zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Ebenfalls mit Urteil vom 18. April 2012 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde von X.________ betreffend die ihr auferlegte Schenkungssteuer für die zwischen 2000 und 2009 erfolgten Schenkungen ab; gestützt auf die dagegen erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht das Verfahren 2C_702/2012 hängig.

2.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).

2.1.1 Das angefochtene Urteil betrifft die Erbschaftssteuer, die auf den der Beschwerdeführerin kraft ihrer Erbenstellung zugeflossenen Zuwendungen geschuldet ist. Das Kantonsgericht hat bloss entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf § 183 Abs. 1 StG/BS eine Besteuerung zu privilegiertem Satz beanspruchen könne; ein Veranlagungsentscheid der Taxationskommission liegt bisher nicht vor, vielmehr hat diese einen solchen erst noch zu treffen. Es fehlt mithin an einem Endentscheid; das angefochtene Urteil stellt, ähnlich wie ein Rückweisungsentscheid, bloss einen Zwischenentscheid dar, weil es das Verfahren nicht abschliesst, sondern dieses nun vor der ersten Instanz durch- bzw. weiterzuführen ist (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhielte es sich bloss, wenn der unteren Instanz, welche nun mit der Sache befasst ist, kein Entscheidungsspielraum mehr bliebe und sie im Lichte des von der obersten kantonalen Instanz gefällten Entscheids bloss noch das von dieser Angeordnete (rechnerisch) umzusetzen hätte; nur diesfalls läge ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_842/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2.1 und 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3). So verhält es sich hier offensichtlich nicht; die Veranlagungsbehörde ist bloss gehalten, die Veranlagung - weitgehend - nach den für unbeteiligte Dritte geltenden Prinzipien vorzunehmen.
2.1.2 Liegt mithin ein Zwischenentscheid vor, der seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).

Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht, geht sie doch fälschlicherweise davon aus, es liege ein Endentscheid vor. Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen; dass dies dennoch der Fall sei, hätte daher die Beschwerdeführerin konkret darlegen müssen.

2.2 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

inheritance taxgift taxinterim decisionadmissibilityirreparable harmnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court complaint was admissible against the cantonal judgment as an end decision or only as an interim decision.

Extrahierter Entscheid

The challenged cantonal judgment was an interim decision because the tax assessment still had to be issued by the first instance and the procedure was not terminated.

Extrahierte Begründung

The lower court had only resolved a preliminary question on the applicable tax treatment; the tax authority retained discretion in the pending assessment, so the decision did not finally dispose of the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the special admissibility requirements for interim decisions under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

No admissibility grounds under Art. 93 Abs. 1 BGG were shown, and the appellant did not address them.

Extrahierte Begründung

The appellant wrongly assumed an end decision and failed to demonstrate irreparable harm or significant savings of time/cost through immediate review.

Kernrechtsfrage

Court costs for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant according to the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the procedural defeat.

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