Restoration of deadline denied after late cost advance payment

2C_691/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Macedonian appellant challenged the Luzern Administrative Court's refusal to restore the deadline for paying a CHF 2,000 cost advance after the appeal had been dismissed for non-payment. The Federal Supreme Court held that restoration was unavailable because the late payment stemmed from his former lawyer's mistake, which is attributable to the party. Constitutional and ECHR arguments did not show any violation. The federal appeal was dismissed and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 36 VRG/LU; restoration of a procedural deadline for paying a cost advance requires an excusable, non-fault-based impediment. Errors of a chosen representative are in principle attributable to the party; this applies all the more where no compulsory or state-appointed defence exists. The refusal to restore the deadline is neither arbitrary nor disproportionate where the party had access to the competent court and could raise its arguments, but the merits were not examined solely because of the party's or counsel's conduct (consid. 2). Under Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, an appeal that is manifestly unfounded may be dismissed summarily.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_691/2011

Urteil vom 18. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht, Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. August 2011.

Erwägungen:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ erhob am 18. Juli 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert eingeräumter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 195 VRG; SRL Nr. 40). Der Betrag wurde anstatt bis am 5. August 2011 erst am 15. August 2011 bezahlt. In der Folge trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 17. August 2011 gestützt auf § 36 VRG ab.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 aufzuheben, dieses zu verpflichten, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2011 zu behandeln, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
Fristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die massgebende kantonale Verwaltungsrechtspflege ausführt, wäre eine Fristwiederherstellung möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Handlung (Leistung des Kostenvorschusses) vorläge. Das aber ist nicht der Fall, weil die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschuss - entsprechend dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - auf einem Fehler des vormaligen Rechtsvertreters beruhte. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 9, 29 und 29a BV sowie Art. 8 EMRK vorbringt, ändert hieran nichts: Er vertritt zunächst die Auffassung, dass die Rechtsprechung bei fehlerhaftem Verhalten des "amtlichen" Verteidigers in Strafsachen auch für ähnliche Konstellationen im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten müsste. Er übersieht dabei allerdings, dass die erwähnte Literatur von der notwendigen oder m.a.W. zwingenden Verteidigung im Strafrecht (dazu MARC PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 82) handelt und nicht allgemein von einem Rechtsbeistand (vgl. Art. 130 f. StPO [SR 312.0]). Jene ist nur in ganz besonders gelagerten Straffällen durch den Staat zu verfügen. Hier geht es allerdings weder um eine solche Situation noch um eine vergleichbare. Zudem wird selbst bei der notwendigen Verteidigung angesichts fehlender Rechtssicherheit eine Verschärfung der Praxis gefordert: Fehlleistungen eines Vertreters sind den Parteien im Grundsatz anzurechnen (siehe auch BGE 114 Ib 67), insbesondere dann, wenn ein gewillkürter Vertreter beigezogen wurde (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung - Jugendstrafprozessordnung, 2011, Art. 94 N 55 ff.). Es handelt sich sodann keineswegs um eine unnötige Formstrenge, wenn das Gesetz eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldetem Hindernis ermöglicht. Inwiefern die Nichtwiederherstellung der Frist willkürlich und unverhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 8 EMRK sind nicht verletzt, hat der Beschwerdeführer doch das Verwaltungsgericht anrufen bzw. seine Rügen vorbringen können (vgl. zu Art. 29a BV im Übrigen BGE 136 I 323 E. 4.3 S. 329). Dass diese nicht behandelt worden sind, ist allein dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters anzurechnen.

3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Schlagwörter

deadline restorationcost advancenon-entryrepresentation erroraccess to courtarbitrarinessproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for paying the cost advance should be restored

Extrahierter Entscheid

No. Restoration requires an excusable, unavoidable impediment, which was absent because the late payment resulted from counsel's error.

Extrahierte Begründung

The court held that procedural deadlines ensure orderly administration of justice and that mistakes by a chosen representative are generally attributable to the party. The appellant's constitutional and ECHR arguments did not show arbitrariness, disproportionality, or denial of access to court.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court had to hear the underlying administrative complaint despite the missed deadline

Extrahierter Entscheid

No. Since the deadline was not restored, the non-entry decision remained justified.

Extrahierte Begründung

Without timely payment of the advance and without excusable grounds for restoration, the complaint could not be examined on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot due to the dismissal of the federal appeal.

Extrahierte Begründung

The final decision on the appeal removed the need for interim relief.

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