Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in land gain tax case

2C_689/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

A.X. challenged a cantonal judgment upholding a 2009 land gain tax assessment. The Federal Supreme Court held that the complaint was purely appellatory and failed to set out, in a constitutionally reasoned manner, how the cantonal judgment violated federal law or constitutional rights. It therefore did not enter on the complaint. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft und nicht in Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des kantonalen Urteils konkret aufzeigt, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Bei Rügen betreffend kantonales Recht ist eine qualifizierte Verfassungsrüge erforderlich; blosse Bestreitung des Sachverhalts oder der rechtlichen Würdigung genügt nicht. Das Nichteintreten kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Abteilungspräsidenten erfolgen (vgl. Erwägungen 2 und 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_689/2013

Urteil vom 11. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat F.________,
Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

A.________ und B.X.-Y.________ verkauften als Gesamteigentümer eine Parzelle in F.________ für Fr. 645'000.--. Am 19. Januar 2012 erliess die Steuerkommission F.________ zwei separate Veranlagungsverfügungen, in welchen A.X.________ und B.X.Y.________ zu Grundstückgewinnsteuern von je Fr. 7'449.-- veranlagt wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies am 4. Juli 2013 die in diesem Zusammenhang von A.X.________ erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführer darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage der umstrittenen Grundstückgewinnsteuer 2009, alle anderen Ausführungen sind zum Vornherein nicht sachbezogen. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid diesbezüglich was den Sachverhalt und das kantonale Recht betrifft, rein appellatorisch, indem er erklärt, dass die Darlegungen unzutreffend bzw. bestritten seien. Er führt jedoch nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid aus, inwiefern diese Verfassungsrecht verletzen würde. Schliesslich fehlt es an Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes.

3.

3.1. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

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