Inadmissibility of appeal against residence permit refusal

2C_685/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.08.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the challenge against the cantonal judgment concerning a renewed residence permit was inadmissible as an appeal in public law matters because the applicant showed no entitlement to the permit. The filing could at most be treated as a subsidiary constitutional complaint, but it lacked any sufficiently specific constitutional argumentation. The Court therefore did not enter into the matter in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG; Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch verleiht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Fehlt ein geltend gemachtes und begründetes verfassungsmässiges Recht, ist die Eingabe allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln; mangels spezifischer Rügen ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_685/2013

Urteil vom 9. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch die Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2013.

Erwägungen:

1.

Der marokkanische Staatsangehörige X.________, geb. 1968, war von 2003 bis Ende Juli 2010 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Im Dezember 2009 verliess er die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um erneute Aufenthaltsbewilligung ab; dagegen wurde innert Frist nicht Beschwerde erhoben. Eine am 8. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereichte Rechtsschrift wurde zwecks Entgegennahme als Wiederwägungsgesuch an das Departement des Innern des Kantons Solothurn überwiesen, welches mit Verfügung vom 29. November 2012 darauf nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Februar 2013 ab.

X.________ gelangte mit Schreiben vom 30. Juli sowie vom 1. August 2013, denen verschiedene Dokumente beigefügt waren, an den Präsidenten des Bundesgerichts.

Die Eingaben sind als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, von welchem ein Exemplar bei diesem selber eingeholt worden ist, entgegenzunehmen. Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist, selbst ungeachtet seines Auslandaufenthalts, am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf erloschen. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm er einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig; in Betracht fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein solches Recht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil (bzw. dessen Erwägungen) sich mit den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.

Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, wann das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer formgültig eröffnet wurde und ob die Beschwerde innert Frist erhoben worden ist.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg), dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

immigrationresidence permitinadmissibilitysubsidiary constitutional complaintconstitutional reasoningreconsiderationcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal in public law matters was admissible against the refusal of a residence permit.

Extrahierter Entscheid

It was inadmissible because no federal or international right to the permit was shown.

Extrahierte Begründung

The original permit had expired by lapse of time, and the appellant did not invoke any norm giving a claim to a renewed permit.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

It could only be treated as such, but it remained inadmissible for insufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

No constitutional right was specifically invoked; the pleading did not satisfy the special substantiation requirements.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving costs.

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