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2C_681/2013 ΓÇó Appeal inadmissible for failure to submit the contested judgment
2C_681/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.09.2013Inadmissible
X.________ AG appealed against a July 4, 2013 judgment of the Lucerne Cantonal Court in a hand transfer tax matter, but failed to enclose the contested decision. The Federal Court granted a short extension to cure the defect, yet the judgment was still not filed by the final deadline. The President, acting as instructing judge, therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 BGG; ungenügende Beschwerdebeilage und Nichteintreten: Wird der angefochtene Entscheid trotz gerichtlicher Fristansetzung und einmaliger Fristerstreckung nicht nachgereicht, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die säumige Partei trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen fallen bei Nichteintreten grundsätzlich ausser Betracht (Art. 68 BGG).
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2C_681/2013
Urteil vom 11. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Lufingen,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
Gegenstand
Handänderungssteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2013.
Die X.________ AG gelangte am 7. August 2013 gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2013 an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nicht mit eingereicht worden war, forderte die Kanzlei die Beschwerdeführerin am 8. August 2013 auf, diesen bis zum 26. August 2013 nachzureichen, andernfalls ihre Rechtsschrift unbeachtet bliebe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die X.________ AG ersuchte am 14. August 2013 darum, ihr die Frist hierfür bis zum 9. September 2013 zu erstrecken. Ihrem Gesuch wurde am 19. August 2013 bis zum 30. August 2013 entsprochen (letztmals); das bundesgerichtliche Schreiben wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert.
Da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht innerhalb der ihr erstreckten Frist (30. August 2013) eingereicht hat, ist auf ihre Eingabe androhungsgemäss nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Die Beschwerdeführerin hat die entstandenen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar