No entitlement to residence permit after partnership dissolution

2C_669/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung03.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Brazilian national’s residence permit, originally granted after registration of a same-sex partnership with a Swiss citizen, was not renewed after that partnership was dissolved. He argued that a later factual family community with two other persons should preserve a residence right and that Article 8 ECHR protected this living arrangement. The Federal Court held that no statutory or convention-based entitlement existed, that the asserted relationship structure was not protected as family life or private life in a way that could override immigration control, and that the subsidiary constitutional complaint was also inadmissible for lack of specific constitutional reasoning. The appeal was not entered into and costs were imposed on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 42, 50 und 52 AuG; Art. 8 EMRK, Art. 13 BV; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht mehr, sofern die Voraussetzungen von Art. 50 AuG nicht dargetan sind. Ein von der schweizerischen Rechtsordnung nicht anerkanntes Mehrfachpartnerschaftsmodell begründet weder aus dem Schutz des Familien- noch des Privatlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch, der die staatliche Steuerung der Einwanderung verdrängen könnte (E. 2.2). Fehlt es an einem bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt zudem eine hinreichend substanziierte Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_669/2011

Urteil vom 3. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
  3. Z.________,
    Beschwerdeführer,
    alle drei vertreten durch die Rechtsanwälte André Rosselet und Katja Ammann,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1968) stammt aus Brasilien. Er reiste 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger A.________. Das Eintragungsverfahren wurde aber nicht abgeschlossen. Im Januar 2007 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein. Zusammen mit dem Schweizer Bürger E.________ liess er im März 2007 eine Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eintragen, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner erteilt wurde.

1.2 Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 löste das zuständige Bezirksgericht die eingetragene Partnerschaft zwischen X.________ und E.________ auf. Als Folge davon lehnte die Sicherheitsdirektion die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ am 28. Juni 2010 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Sowohl der Regierungsrat (17. November 2010) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (6. Juli 2011) wiesen eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde ab. Für beide Instanzen vermag an der Verweigerung der Bewilligung nichts zu ändern, dass X.________ nach seiner Trennung von E.________ mit Y.________ und Z.________, die ihrerseits in einer seit 2007 eingetragenen Partnerschaft leben und die am Verfahren vor dem Regierungsrat bzw. vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls teilgenommen haben, eine "faktische Familiengemeinschaft" begründet habe.

1.3 Vor Bundesgericht beantragen X.________, Y.________ und Z.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und X.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Weiteren ersuchen sie um die Gewährung einer Entschädigung für die bisherigen Verfahren. Mit Verfügung vom 8. September 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

2.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

2.1 Die Beschwerdeführer können sich auf keine Norm des Landesrechts berufen, die dem Beschwerdeführer 1 einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung verleihen würde. Wohl hatte er aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m Art. 52 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach der mittlerweile erfolgten Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht dieser gesetzliche Anspruch jedoch nicht fort: Dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hier nicht zur Anwendung gelangt, war bereits vor der Vorinstanz unstreitig. Gleichzeitig behaupten die Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Umstände, die geeignet wären, Grundlage für den Fortbestand des Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu bilden (vgl. zu den wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen, BGE 137 II 1 E. 4 S. 7 ff.; 136 II 1 E. 4 und 5 S. 2 ff.).

2.2 Kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung ergibt sich sodann aus dem in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem nicht genau umrissenen Familienbegriff aus (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f. mit Hinweisen). Darunter können aber nur Beziehungen fallen, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung als solche anerkennungswürdig sind. Indem die schweizerische Rechtsordnung den Personenstand der Ehe (Art. 14 BV; Art. 90 ff. ZGB) bzw. der eingetragenen Partnerschaft vorsieht (vgl. dazu das Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004), vor allem aber eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft ausdrücklich verbietet (vgl. Art. 215 StGB), schliesst sie das von den Beschwerdeführern entworfene Lebensmodell in rechtlich geregelter Form gerade aus. Auch moralisch kann eine mehrfache Partnerschaft nicht eine besondere Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen; Erhebungen über die Einhaltung der ehelichen Treuepflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und daran anknüpfende Überlegungen zur Ehrlichkeit in Beziehungen ändern hieran nichts. Weder unter dem Aspekt des Familienlebens noch des Privatlebens ist das Lebensmodell der Beschwerdeführer geeignet, die Befugnis des Staates, die Einwanderung zu regeln, zurücktreten zu lassen.

2.3 Da unter keinem Titel ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht, erweist sich die Beschwerde, soweit sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden ist, als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.4 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann die Beschwerde ebenfalls nicht entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel lässt sich bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen; solche Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) und werden - auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren betreffend die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für die bisherigen Verfahren (Antrag Ziff. 4) - vorliegend nicht erhoben.

2.5 Auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist damit - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG - weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.6 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli

Schlagwörter

residence permitregistered partnershipinadmissibilityArticle 8 ECHRfamily lifeprivate lifemultiple partnershipconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public-law appeal was admissible despite the absence of a legal entitlement to permit renewal.

Extrahierter Entscheid

No federal or international law entitlement existed after dissolution of the registered partnership, so the appeal in public law was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Art. 42 in conjunction with Art. 52 AuG had ceased to apply after the partnership ended; no grounds under Art. 50 AuG were invoked or shown, and therefore Art. 83 lit. c ch. 2 BGG barred the remedy.

Kernrechtsfrage

Whether Article 8 ECHR or Article 13 of the Federal Constitution conferred a right to renewal based on the claimed factual family community.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted relationship model was not a legally and morally protected family life deserving priority over immigration control.

Extrahierte Begründung

Swiss law recognizes marriage and registered partnership, but expressly excludes multiple marriages or partnerships; the claimed multiple-partner arrangement lacked legal recognizability and special protection under family or private life.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint could be heard.

Extrahierter Entscheid

No. No specifically and sufficiently reasoned constitutional rights claim was raised.

Extrahierte Begründung

The complaint relied only on general dissatisfaction and an indemnity request, without specific constitutional arguments as required by Art. 106 para. 2 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the court costs jointly and severally.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 para. 1 BGG.

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