Non-entry for insufficiently reasoned tax appeal

2C_667/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment concerning 2008 real estate capital gains tax, seeking ordinary taxation as a self-employed real estate dealer. The Court held that the appeal did not meet the federal reasoning requirement because it failed to engage with the decisive findings of the cantonal judgment, including the treatment of claimed expenses. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of substantiated reasoning for a federal appeal. The appeal must, in concentrated form, address the decisive considerations of the challenged decision and explain specifically why it violates federal law. A merely general or conclusory submission is insufficient. If the deficiency is manifest, the single judge may decline entry in simplified procedure under Art. 108 BGG. Costs follow the outcome under Art. 65 and 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_667/2011

Urteil vom 7. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ verkaufte am 25. Januar 2008 ein Grundstück in Uetendorf zum Preis von Fr. 5'170'000.--. Der im Einspracheverfahren im Hinblick auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 821'200.-- festgesetzte Grundstückgewinn wurde im Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf Fr. 435'400.-- festgelegt. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte X.________ namentlich, er sei der ordentlichen Veranlagung als selbständiger Liegenschaftshändler zu unterstellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2011 ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 stellt X.________ dem Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei der ordentlichen Veranlagung als selbständiger Liegenschaftshändler zu unterstellen, was die Veranlagungsbehörde Oberland ihm auch bestätigt habe.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil ausführlich mit dem schon dort gestellten Begehren des Beschwerdeführers befasst, für den fraglichen Liegenschaftsgewinn der ordentlichen Veranlagung als Liegenschaftshändler unterstellt werden zu wollen (E. 2, 3 und 4), wobei es auch auf das Verhältnis zwischen Erwerbspreis und geltend gemachten Investitionen eingegangen ist und dabei die einzelnen Aufwandposten ziffernmässig diskutiert hat (E. 3.2). Sodann hat es, was die Geltendmachung von Auslagen als Unterhaltskosten oder aber als wertvermehrende Aufwendung betrifft, das Verhältnis zwischen Grundstückgewinnsteuer und ordentlicher Einkommenssteuer erläutert (E. 5). Zu diesen umfassenden, für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgebenden Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

taxationreal estate dealercapital gains taxinsufficient reasoningnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage in a targeted way with the decisive reasons of the cantonal judgment and contained no substantive argumentation.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court held that the appeal must specifically address the reasoning of the challenged decision. The brief failed to respond to the cantonal court's analysis of the claimed status as a self-employed real estate dealer and of the distinction between deductible maintenance costs and value-enhancing expenses.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be dealt with in the simplified procedure under Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes, because the lack of sufficient reasoning was obvious.

Extrahierte Begründung

Given the manifest deficiency in the appeal, the single judge could decline entry in the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant in line with the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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