Revocation of settlement permit upheld after repeated serious convictions

2C_665/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung13.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Aargau authorities' revocation of X.'s settlement permit and his removal from Switzerland. It held that two criminal convictions to custodial sentences exceeding one year established a revocation ground and that the proportionality assessment was lawful despite the appellant's private interests. The court rejected reliance on the alleged pregnancy of his partner as an inadmissible new fact. The request for suspensive effect became moot, the appellant was charged CHF 1,200 in court costs, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 99, 109, 66, 68 BGG; Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafen und Verhältnismässigkeit. Eine Freiheitsstrafe gilt praxisgemäss als längerfristig, wenn sie ein Jahr erreicht oder überschreitet. Bei der Interessenabwägung sind Dauer und Intensität der Straffälligkeit, Missachtung behördlicher Warnungen, Integrationsgrad sowie Zumutbarkeit der Rückkehr zu berücksichtigen. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind echte Noven unzulässig; nachträgliche familiäre Umstände vermögen eine bereits zutreffend vorgenommene Abwägung grundsätzlich nicht zu durchbrechen. Bei Unterliegen trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten; eine Parteientschädigung entfällt regelmässig.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_665/2011

Urteil vom 13. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Er kam 1995 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, wo er wiederholt straffällig und deshalb ausländerrechtlich verwarnt wurde: Am 11. September 2008 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren; mit Urteil vom 30. September 2010 verhängte das Obergericht des Kantons Aargau wegen ähnlicher Delikte gegen ihn eine Strafe von drei Jahren.

1.2 Am 27. Oktober 2010 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________; gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragt er, dessen Urteil vom 30. Juni 2011 aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Rekursgericht zurückzuweisen.

2.
Die Eingabe erweist sich, soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich seine Einschätzung appellatorisch jener der Vorinstanz gegenüberstellt (vgl. Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3), als offensichtlich unbegründet; sie ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen:

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.21]). Von einer solchen wird praxisgemäss bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ausgegangen (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist zweimal zu höheren Freiheitsstrafen als einem Jahr verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Widerruf seiner Bewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5): Der Beschwerdeführer ist hier über Jahre hinweg straffällig geworden; sämtliche Ermahnungen und Warnungen vermochten ihn nicht davon abzuhalten, erneut und in jeweils noch grösserem Stil gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Der Beschwerdeführer ist erst mit zwölf Jahren in die Schweiz gekommen und hat sich weder beruflich noch sozial zu integrieren vermocht. Es ist ihm zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. Das öffentliche Interesse daran, dass er das Land verlässt, überwiegt sein privates, hier bleiben zu können, auch wenn er sich mit Blick auf die Probezeit und auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren seit der Entlassung aus dem Strafvollzug (vor einigen Monaten) wohl verhalten hat. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder; das Rekursgericht hat die auf dem Spiele stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sorgfältig gegeneinander abgewogen (vgl. das EGMR-Urteil vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 2001 Nr. 138 S. 1392); es kann für alles Weitere vollumfänglich auf seine zutreffenden Überlegungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, im Strafvollzug verbrachte Zeiträume bei der Berechnung der Dauer des integrationsrelevanten Aufenthalts nicht zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass von einer relevanten Anwesenheitsdauer von rund 11½ und nicht 16 Jahren auszugehen sei, ist deshalb weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Freundin sei inzwischen schwanger, handelt es sich um ein im vorliegenden Verfahren unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG); im Übrigen änderte die Schwangerschaft an der für den Beschwerdeführer negativ ausfallenden Interessenabwägung nichts: Der Beschwerdeführer und seine Partnerin mussten aufgrund des bereits eingeleiteten Widerrufverfahrens und seines bisherigen unverbesserlichen Verhaltens davon ausgehen, dass sie allfällige (künftige) familiäre Beziehungen im Rahmen einer neuen Kernfamilie nicht hier würden leben können. Der Beschwerdeführer hat während Jahren sämtliche Warnungen in den Wind geschlagen und die ihm gewährten Chancen nicht genutzt; es ist weder ausländerrechts- noch konventionswidrig, ihn nun die Folgen seines Verhaltens tragen zu lassen. Der Einwand, dem angefochtenen Entscheid fehle eine "differenzierte Begründung", ist geradezu mutwillig: Das angefochtene Urteil von 21 Seiten geht auf sämtliche relevanten Punkte und auf alle Einwände des Beschwerdeführers detailliert ein.

3.
3.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

settlement permitrevocationexpulsionproportionalitylong-term imprisonmentnew factsimmigration warningcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the settlement permit could be revoked after two long custodial sentences.

Extrahierter Entscheid

Yes. Two convictions to more than one year each constituted a statutory ground for revocation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 63(1)(a) in conjunction with Art. 62(b) AuG, a longer-term prison sentence exists where the sentence reaches at least one year; the appellant met this threshold twice.

Kernrechtsfrage

Whether revocation and removal were proportionate under immigration and Convention law.

Extrahierter Entscheid

Yes. The public interest in expulsion outweighed the appellant's private interests in remaining.

Extrahierte Begründung

Years of repeated offending, ignored warnings, weak integration, and the feasibility of return to Kosovo justified the measure; the court accepted the lower court's balancing under Art. 8(2) ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on his partner's pregnancy as a new fact.

Extrahierter Entscheid

No. The pregnancy allegation was an inadmissible new fact and in any event would not alter the balancing.

Extrahierte Begründung

Facts arising only after or outside the lower-court record were not admissible in this appeal; moreover, the couple had to expect that family life could not continue in Switzerland due to the pending revocation proceedings.

Kernrechtsfrage

Costs and suspensive effect in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The suspension request became moot and the appellant had to pay the court fee; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was decided on the merits, the suspensive-effect request lapsed; costs follow the loss, and no compensation is due.

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