Non-entry on appeal over alleged sham marriage permit

2C_664/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the refusal to extend the residence permit of a Bangladeshi national married to a Swiss citizen, because the appellants only attacked the cantonal factual findings and failed to substantiate a hearing-rights violation or arbitrariness in a legally sufficient way. The court therefore applied the simplified non-entry procedure. It ordered court costs of CHF 1,000 against the appellants jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42, 50, 51 AuG; Art. 105, 106, 108 BGG; admissibility of the appeal and requirements for challenging factual findings and hearing-rights complaints. The Federal Supreme Court reviews cantonal findings of fact only within the narrow limits of Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; allegations of arbitrariness or denial of justice must be specifically substantiated under Art. 106 Abs. 2 BGG. Where the appeal merely contests the factual assessment underlying the finding of a sham marriage, without showing concrete evidentiary relevance or independent legal error, the pleading does not satisfy the reasoning requirements of Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and non-entry is warranted in simplified procedure. Costs follow the procedural outcome under Art. 65 and 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_664/2011

Urteil vom 7. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 6. Juli 2011.

Erwägungen:

1.
X.________, 1967 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im November 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 24. Oktober 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde, verbunden mit einer Wegweisung. Am 7. Juli 2004 heiratete er als damals 37-Jähriger die durch Heirat Schweizerin gewordene, 1944 geborene, mithin damals 60-jährige Y.________. Gestützt auf die Heirat erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Mai 2009 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 24. November 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Verfahren sei an das Verwaltungsgericht zurück- und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren; die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Das angefochtene Urteil betrifft eine ausländerrechtliche Bewilligung, auf deren Erteilung bzw. Erneuerung - im Grundsatz - ein Rechtsanspruch besteht (Art. 42 bzw. 50 AuG), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die vom Verwaltungsgericht geschützte Bewilligungsverweigerung stützt sich auf Art. 51 Abs. 1 und 2 je lit a AuG, wonach Bewilligungsansprüche gemäss Art. 42 bzw. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Ehe mit dem einzigen Ziel eingegangen worden ist, eine ausländerrechtliche Bewilligung erhältlich zu machen (Ausländerrechtsehe oder Scheinehe).

2.2 Das Verwaltungsgericht bestätigt die Auffassung seiner Vorinstanzen, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sind. Es schliesst aufgrund von Indizien auf das Fehlen eines echten Ehewillens; dabei handelt es sich um eine Feststellung über (teilweise innere) Tatsachen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

An die tatsächliche Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Die Beschwerdeführer rügen eine Gehörsverweigerung insofern, als sie den kantonalen Behörden vorwerfen, "die sonst üblichen Umfeldabklärungen (Befragen der Nachbarn)" nicht getätigt zu haben; Personen, welche über das Eheleben hätten Auskunft geben können, seien nicht befragt worden. Das Verwaltungsgericht hat in antizipierter Beweiswürdigung befunden, angesichts der für eine Scheinehe sprechenden Indizien seien weitere Abklärungen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen aufzuzeigen, welche konkret von ihnen beantragten Beweise es in welcher Hinsicht erlaubt hätten, zu einer anderen Einschätzung der Ehesituation zu kommen. Es fehlt an einer formgerecht begründeten Gehörsverweigerungsrüge. Ebenso wenig wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift dargetan, inwiefern die vom Verwaltungsgericht aus den Indizien gezogenen Schlüsse auf die tatsächliche ehelichen Verhältnisse willkürlich wären (zum Willkürbegriff s. etwa BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 132 I 13 E. 5.1 S. 18).

2.3 Da die Beschwerdeführer einzig - in unzureichender Weise - die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, nicht aber - unabhängig davon - deren Rechtsanwendung bemängeln, enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

residence permitsham marriageadmissibilityreasoned appealhearing rightsarbitrarinesscostsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible despite the cantonal finding of sham marriage and the appellants' complaints only about facts and hearing rights.

Extrahierter Entscheid

The appeal lacked sufficient reasoning because the appellants only challenged factual findings inadequately and did not properly show a violation of hearing rights or arbitrariness.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court was bound by the cantonal facts unless manifestly incorrect or unlawful. The complaint against the anticipatory assessment of evidence was not properly substantiated, and no legally sufficient argument attacked the legal application independently of the facts.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellants.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed jointly and severally on the appellants in the amount of CHF 1,000.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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