Appeal withdrawn; proceedings struck out as moot

2C_663/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.09.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant withdrew his pending appeal against the Federal Administrative Court's judgment upholding Swissmedic's decision on the importation of medicines. The Federal Supreme Court held that the withdrawal rendered the proceedings moot and struck them out under Art. 32(2) BGG. It further ordered the appellant to pay court costs of CHF 300 under Arts. 65 and 66 BGG. The decision was issued by the President of the II. Public Law Division as instructing judge.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde als Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens; nach Beschwerderückzug ist das Verfahren abzuschreiben. Die Kosten des bisherigen Verfahrens trägt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei nach Art. 65 i.V.m. Art. 66 BGG. Die Abschreibung erfolgt durch den Instruktionsrichter bzw. Präsidenten, wenn das Verfahren infolge Wegfalls des Streitgegenstands hinfällig geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_663/2013

Verfügung vom 10. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. Juni 2013.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013, welches die Beschwerde von X.________ gegen die ihn betreffende Verfügung von Swissmedic vom 6. September 2012 abwies,
in die von ihm hiergegen gerichtete Eingabe an das Bundesgericht vom 26. Juli 2013,
in das Schreiben von X.________ vom 3. September 2013, dass er die "beiliegende pendente Klage" zurückziehe,

in Erwägung,
dass gestützt auf den Beschwerderückzug das bundesgerichtliche Verfahren hinfällig geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer die dem Gericht bisher entstandenen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 65 i.V.m. Art. 66 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Kosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

mootnesswithdrawalcourt costsadministrative appealpharmaceutical importation