Inadmissibility of appeal against attorney-client privilege waiver

2C_642/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung16.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

A lawyer sought release from professional secrecy before the Zurich supervisory commission in order to enforce fee claims against two former clients. The commission granted the request, and the Zurich Administrative Court dismissed the clients' appeal. Before the Federal Supreme Court, the appellants merely criticized the lawyer's conduct of the mandate and did not address why the waiver decision itself would violate federal law. The court therefore held that the appeal lacked sufficient reasoning and did not enter into the merits. Costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; substantiation of a federal appeal against a decision granting release from attorney-client privilege: the appeal must deal in a focused manner with the decisive reasoning of the previous instance and show, by reference to the contested decision, how federal law was violated. General criticism of the lawyer's handling of the mandate is insufficient where the only issue before the reviewing court is the legality of the waiver itself; questions concerning the existence and amount of the fee claim belong to the later civil proceedings enabled by the waiver (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_642/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, handelnd durch C.________,
    Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. D.________,

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.

Gegenstand
Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 30. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

Rechtsanwalt D.________ ersuchte am 10. Oktober 2012 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) des Kantons Zürich, ihn vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________ und A.________ zu entbinden, um seine Honoraransprüche ihnen gegenüber durchsetzen zu können. Die Aufsichtskommission entsprach diesem Begehren am 6. Dezember 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 30. Mai 2013 ab. A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen genügt diesen Anforderungen nicht: Wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden ist, geht es vorläufig nur darum, ob der Beschwerdegegner zu Recht von seinem Berufsgeheimnis zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche befreit worden ist und nicht ob und in welchem Umfang die Honorarforderung tatsächlich besteht und wie das Mandat ausgeübt worden ist; die entsprechenden Fragen bilden Gegenstand des durch die Offenbarung des Berufsgeheimnisses erst möglich gemachten Zivilverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren ausschliesslich die Art und Weise, wie ihr Anwalt sein Mandat ausgeübt hat, legen aber nicht dar, inwiefern die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Bundes (verfassungs) recht verletzen würde.

3.

Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

attorney-client privilegeinadmissibilitysubstantiation requirementprofessional secrecycourt costs