Residence permit denied for abusive reliance on marriage

2C_63/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court heard a public-law appeal against the Lucerne Administrative Court's judgment upholding the refusal to renew a residence permit. The appellant, a Kosovo national married to a Swiss citizen, argued that he still had a permit entitlement and challenged the factual findings underlying the finding of abuse of rights. The court held that the appeal was partly inadmissible because it targeted a lower-court decision and a discretionary cantonal matter without a final cantonal ruling. On the merits, it confirmed that the marriage was only formal and that no prospect of marital life remained. The appeal was dismissed in summary procedure, and the appellant was ordered to pay court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 7 ANAG; Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 95 lit. a, Art. 97, Art. 109 BGG; entitlement to a residence permit based on marriage is lost not only in sham marriages but also where the marriage is maintained merely formally and no realistic prospect of resuming marital life exists. The Federal Court reviews alleged abuse of rights under federal law, but it will not disturb factual findings unless the appellant demonstrates manifestly incorrect assessment. A complaint is inadmissible insofar as it targets non-final cantonal decisions or discretionary matters lacking a cognizable entitlement.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_63/2007 /leb

Urteil vom 20. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.Y.________ heiratete am 25. Juni 2003 eine Schweizerin, woraufhin er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erhielt. Am 2. Dezember 2004 hob der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land den gemeinsamen Haushalt der Eheleute mit Wirkung ab dem 15. September 2004 auf unbestimmte Zeit auf. Am 16. Dezember 2005 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern X.Y.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton weg. Am 16. Februar 2006 reichten die Ehegatten Y.________ beim zuständigen Amtsgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
1.2 Mit Urteil vom 6. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Beschwerde im Übrigen im Sinne der Erwägungen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Behandlung. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht sich lediglich insoweit zuständig erachtete, als ein Anspruch auf Bewilligung zu beurteilen war, hingegen die Angelegenheit insofern an das Departement überwies, als die Verweigerung bzw. Genehmigung einer Bewilligungsverlängerung im Ermessen des Migrationsamts stand.
1.3 Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 13. März 2007 an das Bundesgericht beantragt X.Y.________, die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2005 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen. Die Beschwerde ist deshalb nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem früher geltenden Bundesrechtspflegegesetz (OG) zu behandeln (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.2 Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin offenbar noch nicht geschieden wurde, hat er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Damit greift die Gegenausnahme gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG bzw. liegt der entsprechende Ausschlussgrund nicht vor, weshalb die Beschwerde zulässig ist.
2.3 Beim Bundesgericht können jedoch nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen und nicht solche unterer kantonaler Behörden angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Unterinstanzliche Entscheide gelten als durch solche der letzten kantonalen Instanz ersetzt (Devolutiveffekt) und als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes verlangt.
2.4 Nicht Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung im Ermessen der kantonalen Behörden zu erteilen ist, nachdem die Angelegenheit in diesem Punkt an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern überwiesen worden ist. Insoweit liegt kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG) und ist die Beschwerde ans Bundesgericht auch mangels Anspruchs auf eine Bewilligung ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die kantonalen Behörden hätten ihr Ermessen missbraucht, ist die Beschwerde daher unzulässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht darauf geschlossen, er berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe mit einer Schweizerin.
3.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, sondern auch, wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145; 127 II 49). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden ehelichen Verhältnisse abgeklärt und im Wesentlichen festgestellt, die Ehefrau wolle unbedingt die Scheidung und werde nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenziehen. Die Eheleute hätten sodann ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt, und der Beschwerdeführer habe seine Vaterschaft betreffend das während der Ehe geborene Kind seiner Gattin angefochten. Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass keine Aussicht mehr auf ein eheliches Zusammenleben bestehe.
3.3 Nach Art. 97 BGG kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist jedoch nicht geeignet, eine solche offensichtliche Unrichtigkeit zu belegen. Die vage Möglichkeit, dass die Ehefrau die Meinung ändern und auf die Scheidung verzichten könnte, genügt dafür nicht. Im Übrigen bestätigt die Darstellung des Beschwerdeführers viel eher die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, als dass sie diese widerlegt.
3.4 Sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, hält auch dessen Folgerung, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe zu einer Schweizerin, vor dem Bundesrecht stand (vgl. zu diesem Beschwerdegrund Art. 95 lit. a BGG).
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationabuse of rightsadmissibilityfinal cantonal decisionsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible against the lower migration office decision and the discretionary permit aspect.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible insofar as it challenged the migration office decision or the discretionary refusal issue already referred to the cantonal department.

Extrahierte Begründung

Only final cantonal decisions may be appealed to the Federal Court; the lower decision was replaced by the cantonal court decision, and the discretionary permit issue lacked a final cantonal decision and any enforceable entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant still had a right to permit renewal based on marriage to a Swiss citizen.

Extrahierter Entscheid

He retained a formal marriage-based entitlement in principle, but the entitlement failed because he relied on the marriage abusively.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, the statutory entitlement is lost not only in sham marriages but also where the marriage exists only formally and there is no realistic prospect of resuming marital life; the findings showed definitive separation, a joint divorce request, and no prospect of cohabitation.

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings of the cantonal court were manifestly incorrect.

Extrahierter Entscheid

No manifestly incorrect fact-finding was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions did not demonstrate obvious error; at most they suggested a remote possibility of reconciliation and otherwise confirmed the cantonal findings.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the federal proceedings should be charged to the appellant.

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appeal was unsuccessful.

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