Non-entry for insufficiently reasoned challenge to detention

2C_620/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge to preparatory detention because his English submission failed to meet the statutory reasoning requirements. It did not engage with the decisive considerations of the cantonal judgment. The court noted that even on the merits the complaint would have had no prospect of success. In light of the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen. Eine Beschwerdeschrift muss neben den Begehren eine sachbezogene, zumindest rudimentär auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehende Begründung enthalten; bloss allgemeine oder themenbezogene Ausführungen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine summarische materielle Vorprüfung ändert daran nichts. Kosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_620/2009

Urteil vom 25. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Gegenstand
Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. September 2009.

Erwägungen:
Am 4. Dezember 2008 trat das Bundesamt für Migration auf ein erstes Asylgesuch des 1990 geborenen, aus Nigeria stammenden X.________ nicht ein; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Seit dem 12. Januar 2009 galt er als verschwunden; nach eigenen Angaben hielt er sich im Ausland auf, weshalb die Behörden vom erfolgten Vollzug der Wegweisung ausgehen. Im September 2009 wurde X.________ angehalten; bei der anschliessend durchgeführten Befragung stellte er ein neues Asylgesuch. Das Amt für Migration des Kantons Luzern ordnete am 8. September 2009 gegen ihn Vorbereitungshaft für drei Monate an. Mit Urteil vom 10. September bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Vorbereitungshaft bis 7. Dezember 2009.
Mit ans Bundesgericht adressiertem Schreiben in englischer Sprache vom 22. September 2009, worin er Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt, äussert sich X.________ zur Frage des Asyls sowie zu den mit dem Leben in Nigeria verbundenen Problemen.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Das Verwaltungsgericht äussert sich zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorbereitungshaft; namentlich erläutert es unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, warum der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben sei. Dieser geht in seinem Schreiben auch nicht im Ansatz auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Vorbereitungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurepreparatory detentioncost waiverasylum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

The filing did not provide sufficient, case-specific reasoning and failed to address the cantonal court's decisive considerations; the complaint was therefore inadmissible in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, a complaint must state requests and reasons, and under Art. 108(1)(b) BGG the court may decline to enter where the reasoning is manifestly insufficient. The appellant did not address the grounds of the appealed judgment at all.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied in view of the circumstances, although the appellant would in principle have been liable for costs.

Extrahierte Begründung

Art. 66(1) BGG allows waiver of costs where the circumstances justify it.

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